Das Wohngrundstück der Kläger liegt ungefähr 4 m von dem Lärmschutzwall entfernt, der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten „An St. Georgen - Teilplan A -” befindet. Nach der Ausführungsplanung soll der Wall eine Breite von 13,88 m und eine Höhe von 4,81 m aufweisen und mehrere 100 m lang sein. Um den Bau des Walls zu verhindern, suchten die Kläger erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach. Nach Errichtung der Anlage erhoben die Kläger Klage und machten insbesondere geltend, der einschlägige Bebauungsplan sei hinsichtlich der Festsetzung des Lärmschutzwalls unwirksam. Durch den 5,50 m hohen Wall werde ihre Wohnnutzung erheblich beeinträchtigt.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Kläger hätten, so die Richter, keinen Anspruch auf Beseitigung des Walls. Sollte die planerische Festsetzung des Lärmschutzwalls wirksam sein, wäre dieser aufgrund einer wirksamen Grundlage errichtet worden und damit rechtmäßig. Sollte die Festsetzung des Lärmschutzwalls mangels Erforderlichkeit nichtig sein, bestünde ebenfalls kein Beseitigungsanspruch, da die Anlegung des Walls die Kläger nicht in subjektiven Rechtspositionen verletzten. Der Wall sei für die Kläger nicht rücksichtslos, da er keine für ihr Wohnhaus abriegelnde oder einmauernde Wirkung habe. Die Anlegung des Walls führe auch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung des Anwesens der Kläger. Die Möglichkeit, von der Mauerkrone des Walls Einsicht auf das Grundstück der Kläger zu nehmen, begründe ebenso wenig eine Rücksichtslosigkeit wie der Umstand, dass den Klägern durch den Wall die Aussicht genommen worden sei. Schließlich sei auch keine Verletzung von Vorschriften des einschlägigen Bebauungsplans, die dem Schutz der Kläger dienten, feststellbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/07 des VG Koblenz vom 19.07.2007