Dokument-Nr. 2932
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.08.2006
Denkmalschutz für EinfamilienhausGebäude stellt Einfluss der Kunst auf das Handwerk dar
Der Landkreis Bad-Kreuznach war berechtigt, ein Wohnhaus in Kirn, das von dem Architekten Otto 1937 geplant und 1938 errichtet worden ist, unter Denkmalschutz zu stellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Nachdem sich ein Bürger von Kirn an die Stadt mit der Bitte gewandt hatte, die Prüfung der Unterschutzstellung des Hauses in Kirn zu veranlassen, wies das Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz im September 1992 die Eigentümerin des Hauses darauf hin, dass dieses ein Kulturdenkmal sei, wenn es unverändert erhalten sei. Im Mai 2004 teilte der Beklagte der Eigentümerin mit, dass das Wohngebäude unter Denkmalschutz gestellt werden soll. Hiergegen wandte diese ein, es gebe sehr viele Häuser des Architekten Otto in der Umgebung, die nicht unter Denkmalschutz stünden. Ihr Haus präge auch nicht das Kirner Stadtbild. Gleichwohl stellte der Landkreis das Wohngebäude unter Denkmalschutz. Hiermit war die Eigentümerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die abgewiesen wurde.
Die Einstufung des von Otto entworfenen Hauses als Kulturdenkmal, so das Gericht, sei nicht zu beanstanden. Dies folge aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten. In diesem sei festgestellt, dass das Haus ein Zeugnis des geistigen und künstlerischen Schaffens und der Einwirkung der Kunst auf das Handwerk sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehe. Das Haus sei ein mit großer Sorgfalt geplantes und in allen Details durchdachtes Gebäude, das in seiner Größe die Wohnbedürfnisse einer Familie mit Kindern des gehobenen Mittelstandes in den dreißiger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts repräsentiere.
Die große Sorgfalt bei der Auswahl der Details entspreche der Idee des Jugendstils, auf das Handwerk künstlerisch einwirken zu wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/2006 des VG Koblenz vom 01.09.2006
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