13.12.2024
13.12.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 34363

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.08.2024

Waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit für erlaub­nis­be­dürftige Waffen bedeutet nicht zugleich keine erlaubnisfreien Waffen haben zu dürfenKlage gegen umfassendes Waffenverbot teilweise erfolgreich

Wem verboten wird erlaub­nis­be­dürftige Waffen zu haben, dem kann nicht zugleich damit automatisch auch verboten werden, erlaubnisfreie Waffen zu besitzen. Das Verbot erlaubnisfreier Waffen bedeutet einen stärkeren Grund­recht­s­eingriff als das Verbot erlaub­nis­pflichtiger Waffen. Es müssen daher weitere Aspekte hinzukommen, die es rechtfertigen, auch den Besitz erlaubnisfreier Waffen zu untersagen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen das unbefristete Verbot, erlaub­nis­be­dürftige und erlaubnisfreie Waffen nebst zugehöriger Munition zu besitzen und zu erwerben.

Sachverhalt

Im Jahr 2020 waren im Rahmen einer Wohnungs­durch­suchung mehrere erlaub­nis­pflichtige Waffen beim Kläger aufgefunden worden, ohne dass er über eine waffen­rechtliche Erlaubnis verfügt hätte. Eine der Waffen lag dabei im geladenen Zustand auf der Couch.

Nach Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe und Einziehung seiner Waffen und Munition durch das zuständige Amtsgericht im Jahr 2021 erließ der beklagte Landkreis im Jahr 2023 den angefochtenen Bescheid. Der Kläger habe sich waffenrechtlich als unzuverlässig erwiesen. Man sei deshalb zu dem Erlass des Verbots verpflichtet.

Klage hat teilweise Erfolg

Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Zwar sei das Verbot rechtmäßig, soweit es sich auf den Erwerb und den Besitz erlaub­nis­pflichtiger Waffen beziehe, so die Koblenzer Richter. Insoweit sei der Beklagte zu Recht von der Unzuver­läs­sigkeit des Klägers ausgegangen. Er habe für den Erlass des Verbots keine Ermes­sen­s­er­wä­gungen anstellen müssen. Denn der Kläger habe nicht nur den waffen­recht­lichen Erlaub­nis­vor­behalt, sondern auch die Vorgaben zur Aufbewahrung der Waffen völlig missachtet. Anders sei dies jedoch, soweit der Beklagte das Verbot auf erlaubnisfreie Waffen erstreckt habe. Zwar habe der Beklagte die Vorkommnisse zum Anlass für ein solches Verbot nehmen dürfen.

Verbot erlaubnisfreier Waffen ist ein sehr starker Grund­recht­s­eingriff

Das Verbot erlaubnisfreier Waffen bedeute jedoch einen stärkeren Grund­recht­s­eingriff als das Verbot erlaub­nis­pflichtiger Waffen. Es sei zu berücksichtigen, dass es keine Hinweise auf den Besitz erlaubnisfreier Waffen gegeben habe; ferner sei es durch den Kläger nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Menschen gekommen. Vor dem Erlass des Strafbefehls im Jahr 2021 sei der Kläger strafrechtlich nie in Erscheinung getreten; er habe die Verstöße eingeräumt, lebe in geordneten Verhältnissen und habe kein aggressives Verhalten gezeigt. Mit diesen Aspekten habe sich der Beklagte jedoch nicht ausein­an­der­gesetzt, weshalb das Verbot erlaubnisfreier Waffen rechtswidrig sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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