Die Kläger sind allesamt Eigentümer oder Mieter von Wohnraum im Stadtteil Koblenz-Karthause. Die betroffenen Häuser liegen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 39 der Stadt Koblenz „Oberer Moselweißer Hang“ und zwar in einem Gebiet, das als reines Wohngebiet ausgewiesen ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist die Anzahl der Wohnungen je Gebäude auf zwei beschränkt. Nachdem die Stadt festgestellt hatte, dass in den betroffenen Wohnhäusern diese Zweiwohnungsklausel missachtet wurde, untersagte sie die unzulässige Nutzung der Wohnhäuser mit mehr als zwei Wohneinheiten und gab den Eigentümern auf, die Nutzung bestimmter selbständiger Wohnungen in den Häusern aufzugeben. Von den betroffenen Mietern verlangte sie die Duldung der Maßnahme. Hiergegen erhoben Eigentümer und Mieter Klagen, die erfolglos blieben.
Die gegen die Eigentümer ergangenen Nutzungsuntersagungen, so das Gericht, seien, rechtmäßig. Denn die betroffenen Wohnungen würden als selbständige Wohneinheiten genutzt, ohne dass zuvor die erforderlichen Baugenehmigungen eingeholt worden seien. Dies rechtfertige bereits grundsätzlich die ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen, zumal das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen im Plangebiet derartige Verfügungen für rechtmäßig erachtet hätten. Zudem sei die Zweiwohnungsklausel im einschlägigen Bebauungsplan auch nicht funktionslos geworden. Der mit der Klausel verfolgte Zweck, nämlich das Entstehen von Mehrfamilienhäusern zu verhindern, um eine Homogenität des Baugebiets zu gewährleisten, könne nach wie vor erreicht werden.
(Urteile aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006, 1 K 1005/06.KO, 1 K 1026/06.KO, 1 K 1028/06.KO, 1 K 1114/06.KO und 1 K 1133/06.KO).
Ferner entschied das Gericht, dass die Mieter die Untersagung der Nutzung der Wohnungen, die gegen die Festsetzung der Zweiwohnungsklausel im Bebauungsplan verstoßen, dulden müssten. Diese Forderung, so das Gericht, sei in ermessensfehlerfreier Weise ergangen, auch wenn die betroffenen Mieter schon lange Zeit in der Wohnung lebten. Die Stadt Koblenz dürfe von den Mietern angesichts des gebotenen gleichmäßigen Gesetzesvollzugs die Aufgabe der Wohnungsnutzung auch im Interesse der rechtstreuen Eigentümer verlangen, die auf die Einrichtung von mehr als zwei Wohnungen in ihren Wohngebäuden verzichtet hätten.
(Urteile aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006, 1 K 1265/06.KO, 1 K 1367/06.KO und 1 K 1541/06.KO).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/2006 des VG Koblenz vom 28.12.2006