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Dokument-Nr. 35819

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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss05.03.2026

Rechtmäßigkeit der Begrenzung von Wahlpla­kat­stan­dorten und der Entfernung unerlaubt angebrachter Plakate bestätigtEilantrag gegen Beschränkung von Wahlpla­ka­tierung in Künzell abgelehnt

Mit Beschluss hat das Verwal­tungs­gericht Kassel Eilanträge des AfD-Kreisverbandes Fulda abgelehnt, mit denen dieser insbesondere das Aufstellen weiterer Wahlplakate in der Gemeinde Künzell beanspruchte.

Der Antragsteller tritt bei der anstehenden Kommunalwahl für die Kreistagswahl an. Ihm wurden durch die Gemeinde Künzell für die Plakatierung konkrete Standorte zugeteilt. Dabei waren zunächst in mehreren Ortsteilen keine Standorte vorgesehen. Zuletzt durfte er insgesamt 24 Wahlplakate in der Gemeinde aufhängen, hierbei waren auch die zunächst nicht vorgesehenen Ortsteile umfasst. Auch alle anderen Parteien, die für die Kreistagswahl antreten, erhielten jeweils 24 Standorte zugeteilt. Der Antragsteller kündigte an, dass er beabsichtige, darüber hinaus an geeigneten Lichtmasten im Gemeindegebiet Wahlplakate anzubringen und setzte dies in die Tat um. Die Gemeinde Künzell entfernte die entsprechenden Plakate.

Antrag auf Duldung zusätzlicher Wahlplakate im Eilverfahren

Im Wege des Eilrechts­schutzes begehrte der Antragsteller am Verwal­tungs­gericht insbesondere ein Unterlassen weiterer Entfernungen sowie die Duldung der Anbringung weiterer Wahlplakate. Er ist der Auffassung, dass eine wirksame Wahlwerbung mit den wenigen zugewiesenen Plakatflächen nicht möglich sei. Auch seien die von der Gemeinde vorgesehenen Plakattafeln kein gleichwertiger Ersatz für an Lichtmasten angebrachte Plakate und seien besonders beschä­di­gungs­an­fällig.

Begründung der Ablehnung: Schutz von Sicherheit, Ortsbild und Chancen­gleichheit

Das Verwal­tungs­gericht hat diesen Eilantrag abgelehnt. Die Gemeinde Künzell habe rechts­feh­lerfrei die Genehmigung einer (weiteren) straßen­recht­lichen Sondernutzung abgelehnt. Das Gericht hat betont, dass die Sichtwerbung für Wahlen ein wichtiger Bestandteil der Wahlvor­be­reitung in der heutigen Demokratie geworden sei. Hierauf bestehe allerdings kein schrankenloser Anspruch. Insbesondere dürfe eine Gemeinde bei ihrer Entscheidung auch Aspekte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit berücksichtigen. Die dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Standorte seien – auch mit Blick auf die Größe der Gemeinde – ausreichend. Die entfernten Wahlplakate seien unerlaubt im öffentlichen Straßenraum angebracht worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel eingelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/mw)

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