21.11.2024
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Dokument-Nr. 30227

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Verwaltungsgericht Kassel Urteil05.05.2021

VG Kassel erklärt Polizeieinsatz im Zusammenhang mit einer Abschiebung für rechtensBlockade eines Streifenwagens nicht durch Versammlungs­freiheit geschützt

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage gegen polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Abschiebung abgewiesen.

Der Kläger hat gegen polizeiliche Zwangsmaßnahmen Klage mit dem Ziel erhoben, die Rechts­wid­rigkeit dieser festzustellen. Er habe an der Blockade eines Streifenwagens teilgenommen und sei durch die rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen nicht unerheblich verletzt worden. Am 23. April 2018 gegen 01.00 Uhr nahmen mehrere Polizeibeamte einen syrischen Staats­an­ge­hörigen zur Durchführung einer Abschiebung in Witzenhausen fest. Nach Verbringung des syrischen Staats­an­ge­hörigen in den Streifenwagen blockierten anwesende Personen die Abfahrt des Streifenwagens. Versuche der Polizeibeamten, die Personen durch Wegschieben, Wegstoßen und Wegziehen zu entfernen, blieben zunächst ohne Erfolg. Es kamen weitere Personen hinzu. Letztlich befanden sich ca. 50 - 70 Personen um den Streifenwagen. Die Blockade um den Streifenwagen wurde nach Eintreffen weiterer Polizeikräfte unter Einsatz von körperlicher Gewalt, teils unter Verwendung des Schlagstocks und von Reizgas, aufgelöst.

Blockade von Streifenwagen stellt keine Versammlung nach Versamm­lungs­gesetz dar

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Klage erweise sich als unzulässig soweit der Kläger die Rechts­wid­rigkeit des Einsatzes von Reizgas begehrt. Es fehle an dem hierfür erforderlichen Feststel­lungs­in­teresse. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass der Kläger vom Reizgaseinsatz tatsächlich betroffen gewesen sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die gegenüber dem Kläger ergriffenen Zwangsmaßnahmen hätten sich als rechtmäßig erwiesen. Die Anwendung polizei­recht­licher Zwangsmaßnahmen nach dem Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht aufgrund versamm­lungs­recht­licher Regelungen unzulässig gewesen. Denn bei der Blockade des Streifenwagens habe es sich nicht um eine Versammlung im Sinne des Versamm­lungs­ge­setzes gehandelt. Im Übrigen habe sich insbesondere auch der Schlag­sto­ck­einsatz gegen den Kläger in der konkreten Situation als verhältnismäßig erwiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/aw)

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