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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss15.04.2026

Behördliche Verpflichtung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers Rattenplage unverzüglich durch fachgerechte Ratten­be­kämpfung einzudämmenEilantrag gegen ordnungs­rechtliche Maßnahmen überwiegend erfolglos – weitergehende Verhal­tens­auflagen wegen Unbestimmtheit aufgehoben

Das Verwal­tungs­gericht Kassel lehnte einen Eilantrag überwiegend ab, der sich gegen eine angeordnete Ratten­be­kämpfung in der Stadt Bad Hersfeld richtete.

Erstmals Ende des Jahres 2024 forderte die Stadt Bad Hersfeld die Antragstellerin auf, auf ihrem Grundstück Unrat zu beseitigen und eine Schädlingsbekämpfung durchzuführen. Ein Jahr später gab die Antragstellerin nach erneuter Aufforderung durch die Stadt Bad Hersfeld an, dass sie bereits Maßnahmen zur Beseitigung getroffen habe. Sie sei jedoch gesundheitlich stark eingeschränkt. Zudem siedelten auf den Grundstücken der gesamten Nachbarschaft immer wieder Nutrias, Biber, Bisamratten und Wasserratten. Daraufhin führte die Stadt eine Ortsbegehung des Grundstücks durch und stellte fest, dass der Vorgarten vollständig vermüllt sei. Während der Kontrolle seien auch zahlreiche Ratten sichtbar gewesen, die sich offen auf dem Grundstück zwischen dem Müll und den Mülltonnen bewegt und keinerlei Scheu vor Menschen gezeigt hätten.

Daraufhin verpflichtete die Stadt Bad Hersfeld die Antragstellerin unter anderem zu einer unverzüglichen fachgerechten Ratten­be­kämpfung sowie zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem Grundstück befindlichen Abfälle. Die Stadt hob hervor, dass Ratten Überträger zahlreicher Krankheiten seien und erhebliche Gesund­heits­ge­fahren für Menschen darstellen könnten.

Einwendungen gegen Ursachen des Rattenbefalls bleiben erfolglos – unbestimmte Verhal­tens­auflagen teilweise aufgehoben

Dagegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag. Sie machte insbesondere geltend, dass ein Rattenbefall – sofern er überhaupt vorliege – seine eigentliche Ursache im nachbarlichen Bereich habe.

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht nicht und wies den Eilantrag insoweit ab. An dem vermehrten Auftreten von Ratten auf dem Grundstück der Antragstellerin bestünden keine ernstlichen Zweifel. Dies ergebe sich aus Beschwerden aus der Nachbarschaft und den Feststellungen der Ortsbe­sich­ti­gungen. Bereits die Tatsache, dass seit Oktober 2024 keine merkliche Besserung eingetreten sei, erfordere eine fachgerechte Ratten­be­kämpfung durch einen zugelassenen Schäd­lings­be­kämp­fungs­betrieb. Erfolg hatte der Eilantrag demgegenüber, soweit er sich gegen Regelungen zu zukünftigen Verhal­tens­weisen auf dem Grundstück – so unter anderem das zügige Reparieren möglicher defekter Kanalrohre, das Entfernen von reifem Obst und reifen Beeren sowie das Schaffen zusätzlicher abschließbarer Lager­mög­lich­keiten – richtete. Diese Regelungen seien zu unbestimmt, weil nicht erkennbar sei, zu welchen konkreten Handlungen die Antragstellerin danach verpflichtet sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde zum Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/mw)

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