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Dokument-Nr. 29381

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Verwaltungsgericht Kassel Urteil28.10.2020

Antrag auf Eilrechtsschutz gegen eine Allge­mein­ver­fügung des Kreis­aus­schusses des Schwalm-Eder-KreisesSperrzeit für Gastronomie und Vergnü­gungs­stätten zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat mit Beschluss vom 28.10.2020 einen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen eine Allge­mein­ver­fügung des Kreis­aus­schusses des Schwalm-Eder-Kreises über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2 abgelehnt.

Der Antragsteller betreibt eine Spielhalle mit angegliedertem Bistro. Er hält die Einschränkungen für unver­hält­nismäßig. Das Alkohol­ver­kaufs­verbot könne problemlos durchgesetzt werden, da in seiner Spielhalle das Spielerlebnis im Vordergrund stehe und der Konsum von alkoholischen Getränken in Spielhallen ohnehin untersagt sei und alkoholische Getränke in dem angeschlossenen Bistro ohnehin nicht stark nachgefragt würden. Auch spielten Vergnü­gungs­stätten nur eine untergeordnete Rolle im Infek­ti­o­ns­ge­schehen. Die Allgemeinverfügung ist am 25.10.2020 in Kraft getreten. Sie beinhaltet u.a. die Regelung, dass gastronomische Einrichtungen und Vergnü­gungs­stätten in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu schließen sind. Auch sind im öffentlichen Raum die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr für die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt.

Maßnahmen angemessen und zulässig

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Der Kreisausschuss sei als untere Gesund­heits­behörde für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz zuständig. Da im Zustän­dig­keits­bereich des Schwalm-Eder-Kreises am Corona-Virus erkrankte Personen festgestellt worden seien und zu befürchten sei, dass sich unerkannt weitere Personen infiziert hätten, seien die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz erfüllt. Die ergriffenen Maßnahmen entsprächen auch inhaltlich dem "Präventions- und Eskala­ti­o­ns­konzept" der Hessischen Landesregierung. Dies sehe bei mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern u.a. eine Schließung von gastronomischen Einrichtungen und Vergnü­gungs­stätten in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor. Der damit verbundene Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit sei auch gerechtfertigt. Die Maßnahme sei geeignet, das Infek­ti­o­ns­risiko zu verringern, da durch die damit verbundene Kontakt­be­schränkung das Übertra­gungs­risiko gesenkt werde. Mildere Mittel seien nicht gegeben, allein ein Alkohol­ver­kaufs­verbot sei ebenso wie das von dem Antragsteller vorgelegte Hygienekonzept nicht in vergleichbarer Weise geeignet, eine erhebliche Kontakt­be­schränkung und damit eine Minimierung des Infek­ti­o­ns­risikos zu erreichen. Auch seien die Maßnahmen angemessen, da die zeitweise Schließung der Vergnü­gungs­stätten nicht außer Verhältnis zu den damit erreichten Vorteilen stehe.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/aw)

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