Dokument-Nr. 2067
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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss06.03.2006
Entscheidung im Streit um die Vergabe des Rettungsdienstes in Waldkappel
Das Verwaltungsgericht Kassel hat einen gegen den Werra-Meißner Kreis gerichteten Eilantrag des Antragstellers gegen die Besetzung der Rettungswache Waldkappel durch einen anderen Rettungsdienst abgelehnt.
Nach dem Hess. Rettungsdienstgesetz ist der der Werra-Meißner Kreis für die Notfallversorgung der Bevölkerung im Kreisgebiet zuständig, wobei diese Notfallversorgung die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die Beförderung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen umfasst. Diese Aufgabe muss der Landkreis nicht selbst ausführen, sondern er kann sie an Dritte vergeben.
Um ein solches Vergabeverfahren drehte es sich in dem Eilrechtsstreit. Mitte des vergangenen Jahres hatte der Kreisausschuss für die Einrichtung einer Rettungswache mit einem Mehrzweckfahrzeug ein Auswahlverfahren eingeleitet und u.a. neben DRK und ASB auch die beiden am Rechtstreit beteiligten Firmen einbezogen. Die Rettungsdienstbeauftragung ist auf 4 Jahre befristet. Die Beteiligten, die einen bestimmten Kriterienkatalog erfüllen mussten, haben sodann ihre Kostenvorstellungen abgeben, unter denen sie bereit waren, den Rettungsdienst durchzuführen. Die Kostenangebote variierten zwischen 1,3 Mio. € und 2,7 Mio €. Der Landkreis entschied sich für den preisgünstigsten Anbieter und vergab die Genehmigung zum Betrieb des Notfallrettungsdienstes Waldkappel an diese Firma. Dagegen ist nun der Antragsteller mit seinem Eilantrag vorgegangen mit dem Ziel, das Auswahlverfahren zugunsten des Mitbewerbers hinsichtlich der Besetzung der Rettungswache Waldkappel aufzuheben und eine erfolgte Beauftragung zurückzunehmen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht geltend machen könne, durch die Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dem Landkreis stehe es frei, ob und wie er ein Vergabeverfahren durchführe. Die Vergabe der Notfallversorgung an Dritte unterliege ausschließlich öffentlichen Interessen. Das Hess. Rettungsdienstgesetz enthalte folglich keine Rechte, auf die sich ein Mitbewerber im Vergabeverfahren berufen könne. Auch Grundrechte wie das Eigentumsrecht, die Freiheit der Berufswahl oder auch der Gleichheitsgrundsatz vermittelten keine solche Rechtsposition.
Erläuterungen
Auszüge aus dem Hess. Rettungsdienstgesetz§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Notfallversorgung und den Krankentransport als Aufgaben des Rettungsdienstes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Notfallversorgung umfaßt die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die Beförderung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Er umfaßt den bodengebundenen Rettungsdienst sowie ergänzend die Berg-, Luft- und Wasserrettung und hat die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports zu gewährleisten. Außerdem kann der Rettungsdienst weitere Leistungen der Gesundheitsvorsorge übernehmen, wenn dadurch seine rettungsdienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und die Finanzierung gesichert ist.
§ 4 Träger und Durchführung
(1) Träger der bodengebundenen Notfallversorgung einschließlich der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit in § 5 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können sich die Landkreise und kreisfreien Städte Dritter bedienen. Dabei sollen die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen oder deren Untergliederungen und Tochtergesellschaften vorrangig berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für sonstige Organisationen, ihre Untergliederungen und Tochtergesellschaften, soweit sie die allgemeine Anerkennung im Katastrophenschutz besitzen. Die beteiligten Dritten müssen die Anforderungen des Rettungsdienstplanes des Landes und, soweit sie Krankentransporte erbringen, des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes erfüllen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel vom 13.03.2006
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