15.11.2024
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Dokument-Nr. 2067

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Beschluss06.03.2006Verwaltungsgericht Kassel5 G 299/06
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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss06.03.2006

Entscheidung im Streit um die Vergabe des Rettungs­dienstes in Waldkappel

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat einen gegen den Werra-Meißner Kreis gerichteten Eilantrag des Antragstellers gegen die Besetzung der Rettungswache Waldkappel durch einen anderen Rettungsdienst abgelehnt.

Nach dem Hess. Rettungs­dienst­gesetz ist der der Werra-Meißner Kreis für die Notfa­ll­ver­sorgung der Bevölkerung im Kreisgebiet zuständig, wobei diese Notfa­ll­ver­sorgung die medizinische Versorgung von Notfa­ll­pa­ti­en­tinnen und Notfa­ll­pa­tienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die Beförderung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfa­ll­me­di­zi­nischen Bedingungen umfasst. Diese Aufgabe muss der Landkreis nicht selbst ausführen, sondern er kann sie an Dritte vergeben.

Um ein solches Verga­be­ver­fahren drehte es sich in dem Eilrechtsstreit. Mitte des vergangenen Jahres hatte der Kreisausschuss für die Einrichtung einer Rettungswache mit einem Mehrzweck­fahrzeug ein Auswahl­ver­fahren eingeleitet und u.a. neben DRK und ASB auch die beiden am Rechtstreit beteiligten Firmen einbezogen. Die Rettungs­dienst­be­auf­tragung ist auf 4 Jahre befristet. Die Beteiligten, die einen bestimmten Krite­ri­en­katalog erfüllen mussten, haben sodann ihre Kosten­vor­stel­lungen abgeben, unter denen sie bereit waren, den Rettungsdienst durchzuführen. Die Kostenangebote variierten zwischen 1,3 Mio. € und 2,7 Mio €. Der Landkreis entschied sich für den preis­güns­tigsten Anbieter und vergab die Genehmigung zum Betrieb des Notfa­ll­ret­tungs­dienstes Waldkappel an diese Firma. Dagegen ist nun der Antragsteller mit seinem Eilantrag vorgegangen mit dem Ziel, das Auswahl­ver­fahren zugunsten des Mitbewerbers hinsichtlich der Besetzung der Rettungswache Waldkappel aufzuheben und eine erfolgte Beauftragung zurückzunehmen.

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht geltend machen könne, durch die Auswah­l­ent­scheidung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dem Landkreis stehe es frei, ob und wie er ein Verga­be­ver­fahren durchführe. Die Vergabe der Notfa­ll­ver­sorgung an Dritte unterliege ausschließlich öffentlichen Interessen. Das Hess. Rettungs­dienst­gesetz enthalte folglich keine Rechte, auf die sich ein Mitbewerber im Verga­be­ver­fahren berufen könne. Auch Grundrechte wie das Eigentumsrecht, die Freiheit der Berufswahl oder auch der Gleich­heits­grundsatz vermittelten keine solche Rechtsposition.

Erläuterungen
Auszüge aus dem Hess. Rettungs­dienst­gesetz

§ 1 Anwen­dungs­bereich

Dieses Gesetz regelt die Notfa­ll­ver­sorgung und den Kranken­transport als Aufgaben des Rettungs­dienstes.

§ 2 Begriffs­be­stim­mungen

(1) Die Notfa­ll­ver­sorgung umfaßt die medizinische Versorgung von Notfa­ll­pa­ti­en­tinnen und Notfa­ll­pa­tienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die Beförderung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfa­ll­me­di­zi­nischen Bedingungen.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesund­heits­vorsorge. Er umfaßt den bodengebundenen Rettungsdienst sowie ergänzend die Berg-, Luft- und Wasserrettung und hat die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfa­ll­ver­sorgung und des Kranken­transports zu gewährleisten. Außerdem kann der Rettungsdienst weitere Leistungen der Gesund­heits­vorsorge übernehmen, wenn dadurch seine rettungs­dienst­lichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und die Finanzierung gesichert ist.

§ 4 Träger und Durchführung

(1) Träger der bodengebundenen Notfa­ll­ver­sorgung einschließlich der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe als Selbst­ver­wal­tungs­an­ge­le­genheit wahr, soweit in § 5 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können sich die Landkreise und kreisfreien Städte Dritter bedienen. Dabei sollen die auf Landesebene im Katas­tro­phen­schutz mitwirkenden Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen oder deren Unter­glie­de­rungen und Tochter­ge­sell­schaften vorrangig berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für sonstige Organisationen, ihre Unter­glie­de­rungen und Tochter­ge­sell­schaften, soweit sie die allgemeine Anerkennung im Katas­tro­phen­schutz besitzen. Die beteiligten Dritten müssen die Anforderungen des Rettungs­dienst­planes des Landes und, soweit sie Kranken­transporte erbringen, des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes erfüllen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel vom 13.03.2006

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