Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Hess. Ministeriums für Bildung und Kunst wurde im Jahr 2001 von den Finanzbehörden Datenabgleiche bezogen auf BAföG -Empfänger durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass u.a. auch die Kläger Freistellungsaufträge für Zinserträge aus Kapitalanlagen in Höhe von ca. 800 DM bzw. 1300 DM erteilt hatten, ohne jedoch dieses Vermögen bei der BAföG-Antragstellung angegeben zu haben.
In dem einen Fall rechtfertigte dies die Klägerin damit, dass sie sowohl von ihrer Mutter als auch von ihrer Großmutter Darlehen gewährt bekommen habe, und zwar insgesamt 40.000 DM. Diese Darlehen habe sie in angemessenen Raten zurückzahlen sollen, sobald sie eine feste Anstellung Lehrerin habe. Ihr eigenes Vermögen bestehend aus Sparguthaben, Wertpapieren und Bausparverträgen habe sie zur Sicherheit der gewährten Darlehen an ihre Mutter bzw. Grußmutter abgetreten.
In dem anderen Fall wurde vorgetragen, dass zwar auf den Namen der Klägerin ein Wertpapierdepot geführt worden sei. Dieses Depot sei jedoch als Treuhandkonto für die Mutter angelegt worden, der auch die Erträge zugestanden hätten.
Schriftlich Vereinbarungen existierten in beiden Fällen nicht.
Das Verwaltungsgericht hielt die Rückforderungsbescheide für rechtmäßig. Im ersten Falle könne die Klägerin nicht geltend machen, dass es sich beim dem angeblichen Darlehen von Muter und Großmutter um Schulden i.S.d. BAföG handele. Zwar minderten Schulden grundsätzlich das vorhandenen Vermögen. Das gelte jedoch nicht für solche Ansprüche Dritter, die das Vermögen des BAföG-Empfängers im Bewilligungszeitraum nicht wirklich belasteten. So sei es hier, denn die Rückforderung der Darlehen sei auf den Zeitpunkt hinaus geschoben worden, zu dem die Klägerin eine Festanstellung als Lehrerin inne haben werde, also lange nach der Beendigung ihres Studiums. Deshalb habe sie ihr eigenes Vermögen für die Sicherung ihres Lebensunterhaltes für die Zeit ihres Studiums einsetzen und die Vermögenswerte bei der BAföG-Beantragung angeben müssen.
Das Gleiche gelte im zweiten Falle. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Depotkonto treuhändlerisch für einen anderen geführt werde, komme es nicht auf den inneren Willen, sondern auf die erkennbaren äußeren Umstände an. Hier sei die Klägerin allein als Depotinhaberin geführt worden. Sie sei auch allein befugt gewesen, über das Geld zu verfügen, selbst wenn der Mutter als Post- und Geldempfängerin die Depotauszüge und gegebenenfalls Kapitalerträge zugegangen seien. Die Unterlagen zu dem auf den Namen der Klägerin geführten Konto enthielten jedenfalls keine objektiv erkennbaren Hinweise, dass sich nicht um ein eigenes Konto der Klägerin gehandelt habe.
Gegen die beiden Urteile ist als Rechtmittel ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hess. Verwaltungsgerichtshof in Kassel gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel vom 21.11.2005