18.10.2024
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Dokument-Nr. 3769

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Urteil08.02.2007Verwaltungsgericht Kassel3 E 1127/06
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil08.02.2007

In der Wahlkabine darf ein eigener Stift benutzt werdenStift darf keiner bestimmten Person zuzuordnen sein - Wahlgeheimnis muss gewahrt bleiben

Wer auf dem Wahlzettel ein Kreuzchen macht, darf einen eigenen Stift benutzen. Das gilt zumindest dann, wenn es keine Absprachen gibt und nicht zu erkennen ist, wer diesen Stift benutzt hat. Das hat das Verwal­tungs­gericht Kassel entschieden.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten drei Mitglieder der Gemein­de­ver­tretung der Gemeinde Alheim geklagt. Es ging um die Gültigkeit der Wahl eines ehrenamtlichen Beigeordneten. Sie rügten einen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl, weil einer der Mitglieder der Gemein­de­ver­tretung statt des in der Wahlkabine liegenden Stiftes einen eigenen Filzstift benutzt hatte.

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung zur Wahrung des Wahlge­heim­nisses erforderlich ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt und das Stimmverhalten auch im Nachhinein nicht rekonstruierbar ist. Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen. Die Stimmabgabe sei in einer Wahlkabine erfolgt; der mit einem Filzstift gekennzeichnete Stimmzettel lasse sich bis heute keiner bestimmten Person zuordnen.

Es gebe auch - trotz der von den Klägern angeführten Differenzen in der CDU - keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Kennzeichnung eine Absprache zugrunde gelegen habe oder dass eine der wahlbe­rech­tigten Personen unter Druck gesetzt worden sei. Allein aus der Verwendung eines anderen Stiftes lasse sich jedoch Verstoß gegen das Wahlgeheimnis herleiten, denn solange die handschriftliche Kennzeichnung der Stimmzettel vom Gesetz vorgesehen sei, wiesen diese auch bei der Verwendung desselben Stiftes ein sehr individuelles Erschei­nungsbild auf, das jedenfalls ohne Hinzutreten näherer Umstände hinzunehmen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 08.02.2007

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