04.12.2024
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Dokument-Nr. 7753

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Verwaltungsgericht Kassel Urteil06.05.2009

Widerrechtliche Ausnutzung der Position als PolizeibeamterPolizeibeamter wird aufgrund Ausnutzung seiner Stellung in nächst niedrigere Besol­dungs­gruppe zurückgestuft

Nutzt ein Polizeibeamter seine berufliche Position zum eigenen Vorteil aus, z.B. indem er sich von Verkehrs­teil­nehmern, die ihn beleidigt haben, durch Geld entschädigen lässt, kann dieser in eine niedrigere Besol­dungs­gruppe zurückgestuft werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Kassel.

Die Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Kassel hat einen Polizeibeamten aus der Besol­dungs­gruppe A 11 (Polizei­haupt­kom­missar) in die Besol­dungs­gruppe A 10 (Polizei­o­ber­kom­missar) zurückgestuft.

Gegenstand der Verurteilung war eine Diszi­pli­na­rklage des Landes Hessen gegen den Beamten, mit der ihm vorgeworfen wurde, in zwei Fällen versucht zu haben, private Geldent­schä­di­gungs­ansprüche wegen Beleidigung unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Polizeibeamter durchzusetzen.

Der eine Fall war Gegenstand einer Fernsehsendung des Privatsenders Sat 1 " Akte 07". Ähnlich gelagert war ein Vorfall im August 2006. Auch hier hat er aufgrund eines gegen einen anderen Verkehrs­teil­nehmer erhobenen Belei­di­gungs­vorwurfs eine Geldent­schä­digung unter Hinweis auf seine Stellung als Polizeibeamter verlangt.

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer beide Fälle als erwiesen angesehen. Dadurch habe der Polizeibeamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen das beamten­rechtliche Gebot der uneigennützigen Ausübung seines Dienstes gemäß § 69 HBG - Hessisches Beamtengesetz - verstoßen hat.

§ 69 Besondere Beamten­pflichten

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Er habe die gebotene Trennung zwischen der Geltendmachung und Durchsetzung privater Geldent­schä­di­gungs­ansprüche und seinen dienstlichen Befugnissen als Polizeibeamter nicht gewahrt.

Bild der Polizei in der Öffentlichkeit wird beschädigt

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ging das Gericht davon aus, dass durch ein solches Verhalten das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich beschädigt wird, wenn auch der Dienstherr nicht unerheblich dazu beigetragen habe, dass die Person des beklagten Polizeibeamten und sein Verhalten Gegenstand einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung gewesen sei. Denn in der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, dass den Vorgesetzten des Beamten die geplanten Geldübergabe und die Absicht des Senders bekannt war, diese zu filmen.

Verhalten hat Vertrauen in die polzeilichen Dienstpflichten erheblich beeinträchtigt

Gleichwohl hat das Gericht auf eine Zurückstufung erkannt, weil das Verhalten des Polizeibeamten ein schweres Dienstvergehen darstellt. Dadurch sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die uneigennützige Erfüllung der polizeilichen Dienstpflichten erheblich beeinträchtigt worden. Der Beamte habe als Dienst­grup­pen­leiter eine herausgehobene Stellung innegehabt und Verantwortung für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben in seinem Zustän­dig­keits­bereich getragen. Damit sei die Vermengung privater Interessen und beruflicher Befugnisse nicht vereinbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/09 des VG Kassel vom 11.05.2009

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