Dokument-Nr. 1069
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil22.09.2005
Kein Anspruch auf anthrazitfarbene Dacheindeckung
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage des Bauträgers eines Altenpflegeheims in Ahnatal auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde Ahnatal abgewiesen.
Dieser Bebauungsplan bestimmt u.a., dass in dem Baugebiet die Dacheindeckung mit roten Dachpfannen zu erfolgen hat. Der Bauträger erhielt im Mai 2002 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Altenpflegeheims in Ahnatal. In der Baugenehmigung ist entsprechend der bauplanungsrechtlichen Regelung die Dacheindeckung mit roten Dachziegeln vorgesehen. Tatsächlich wurde das Dach aber anthrazitfarben gedeckt. Später beantragte der Bauträger, ihm eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die farbliche Gestaltung der Dacheindeckung entsprechend der tatsächlich hergestellten Dacheindeckung zu gewähren.
Diesen Antrag lehnte die zuständige Bauaufsichtsbehörde ab. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Anders als der klagende Bauträger hielt das Verwaltungsgericht die Festsetzung über die Gestaltung der Dacheindeckungen der Gebäude im das Vorhaben betreffenden Bebauungsplan der Gemeinde Ahnatal für wirksam. Der Zweck der Regelung sei offensichtlich in der einheitlichen Gestaltung des Baugebiets zu sehen. Die Erteilung einer Befreiung von solchen Festsetzungen liege im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, die nach ihrer bisherigen Verwaltungspraxis Abweichungswünsche stets abgelehnt habe. Wenn sie dies auch im Falle des Klägers getan habe, sei dies gerade im Hinblick auf die große Dachfläche des Altenpflegeheims nicht zu beanstanden. Außerdem sei auch in der für das Vorhaben erteilten Baugenehmigung die Dacheindeckung mit roten Dachziegeln festgeschrieben worden, woran sich der Bauträger bis zur Erteilung einer davon abweichenden Nachtragsbaugenehmigung halten müsse.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Hess. Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel v. 07.10.2005
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