21.11.2024
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Dokument-Nr. 2551

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Verwaltungsgericht Kassel Urteil

Anwohnerklage gegen Ortsumgehung wegen Lärm- und Schad­s­toff­be­lastung abgewiesenOrtsumgehung Großenritte wird gebaut

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat n die Klage von Anwohnern aus Großenritte gegen das Neubauvorhaben einer Ortsumgehung Großenritte abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landes­ent­wicklung aus dem Jahr 2004, mit dem eine neue Trasse der Landesstraße L 3218 im Bereich von Großenritte festgesetzt worden war.

Die bisher durch das Ortszentrum von Großenritte führende Landesstraße soll danach aus dem Ortskern nach Osten verlegt und im Bereich des Konrad-Adenauer-Platzes auf den bereits fertig gestellten 1. Bauabschnitt der Umgehung Großenritte geführt werden. Dabei sieht die Planung einen Umbau der Kreuzung mit der K 22 und die Herausnahme des Durch­gangs­verkehrs aus der bisherigen Ortsdurchfahrt der L 3218 im Bereich der Sommer­bach­straße vor.

Hiergegen hatten sich die Kläger gewandt. Ihre Grundstücke liegen zum Teil in Neubaugebieten in Höhe des Friedhofs und grenzen an die Neubautrasse an; die Grundstücke einer anderen Klägergruppe liegt im Bereich der Ortsdurchfahrt der K 22 an der Besser Straße und der Oberen Sommer­bach­straße. Die Kläger haben ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Planung in ihrer ganzen Konzeption verfehlt sei und ihre Grundstücke in unerträglicher Weise durch Lärm und Luftschadstoffe belastet würden.

Das Gericht hat die Klage jetzt als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, dass Grund­s­tücks­flächen der Kläger durch das Neu- und Umbauvorhaben nicht in Anspruch genommen würden. Deshalb könne ihr Begehren nur dahingehend überprüft werden, ob ihre eigenen Belange von der Planfest­stel­lungs­behörde ordnungsgemäß berücksichtigt und gerecht abgewogen worden seien. Das sei aber der Fall. Dem Planfest­stel­lungs­be­schluss läge eine Verkehr­s­prognose bis 2015 zugrunde, die in ihrer Methodik nicht beanstandet werden könne. Und aus den schall­tech­nischen Untersuchungen und der Abschätzung der zukünftigen Luftschad­s­toff­be­lastung ergebe sich, dass die Grenzwerte nicht überschritten würden. Soweit für einzelne Grundstücke im Bereich der Ortsdurchfahrt der K 22 / Besser Straße Lärmbelastungen oberhalb der Grenzwerte zu erwarten seien, habe der Planfest­stel­lungs­be­schluss Auflagen zum passiven Lärmschutz angeordnet; das stehe mit der Rechtslage in Einklang.

Das Gericht hat die Klage eines der Kläger abgetrennt, weil das beklagte Land für dessen Grundstück erst in der mündlichen Verhandlung Berechnungen zur Lärmbelastung vorgelegt hatte, zu denen dieser Kläger noch Stellung nehmen kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Kassel vom 20.06.2006

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