Die bisher durch das Ortszentrum von Großenritte führende Landesstraße soll danach aus dem Ortskern nach Osten verlegt und im Bereich des Konrad-Adenauer-Platzes auf den bereits fertig gestellten 1. Bauabschnitt der Umgehung Großenritte geführt werden. Dabei sieht die Planung einen Umbau der Kreuzung mit der K 22 und die Herausnahme des Durchgangsverkehrs aus der bisherigen Ortsdurchfahrt der L 3218 im Bereich der Sommerbachstraße vor.
Hiergegen hatten sich die Kläger gewandt. Ihre Grundstücke liegen zum Teil in Neubaugebieten in Höhe des Friedhofs und grenzen an die Neubautrasse an; die Grundstücke einer anderen Klägergruppe liegt im Bereich der Ortsdurchfahrt der K 22 an der Besser Straße und der Oberen Sommerbachstraße. Die Kläger haben ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Planung in ihrer ganzen Konzeption verfehlt sei und ihre Grundstücke in unerträglicher Weise durch Lärm und Luftschadstoffe belastet würden.
Das Gericht hat die Klage jetzt als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, dass Grundstücksflächen der Kläger durch das Neu- und Umbauvorhaben nicht in Anspruch genommen würden. Deshalb könne ihr Begehren nur dahingehend überprüft werden, ob ihre eigenen Belange von der Planfeststellungsbehörde ordnungsgemäß berücksichtigt und gerecht abgewogen worden seien. Das sei aber der Fall. Dem Planfeststellungsbeschluss läge eine Verkehrsprognose bis 2015 zugrunde, die in ihrer Methodik nicht beanstandet werden könne. Und aus den schalltechnischen Untersuchungen und der Abschätzung der zukünftigen Luftschadstoffbelastung ergebe sich, dass die Grenzwerte nicht überschritten würden. Soweit für einzelne Grundstücke im Bereich der Ortsdurchfahrt der K 22 / Besser Straße Lärmbelastungen oberhalb der Grenzwerte zu erwarten seien, habe der Planfeststellungsbeschluss Auflagen zum passiven Lärmschutz angeordnet; das stehe mit der Rechtslage in Einklang.
Das Gericht hat die Klage eines der Kläger abgetrennt, weil das beklagte Land für dessen Grundstück erst in der mündlichen Verhandlung Berechnungen zur Lärmbelastung vorgelegt hatte, zu denen dieser Kläger noch Stellung nehmen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Kassel vom 20.06.2006