15.11.2024
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Dokument-Nr. 4787

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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss31.08.2007

Zweifel an Dienst­un­fä­higkeit: Beamter darf nicht gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werdenObergutachten ist einzuholen

Ein Beamater darf nicht aufgrund eines amtsärztlichen Gutachten, dass als dienstunfähig einstuft gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das Gutachten anzweifelt. Vielmehr ist in solchen Fällen ein Obergutachten zur Dienst­un­fä­higkeit einzuholen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Kassel entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Kassel gab einem Eilantrag des Bürgermeisters der Gemeinde Breitenbach am Herzberg statt, mit dem dieser sich gegen seine sofortige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst­un­fä­higkeit wandte.

Der im Juli 2002 direkt gewählte Bürgermeister war im Februar 2007 arbeitsunfähig erkrankt, woraufhin der Gemein­de­vorstand der Gemeinde Breitenbach die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der dauernden Dienst­un­fä­higkeit veranlasste.

Mit seinem Gutachten vom 25.05.2007 kam der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Bürgermeister krank­heits­bedingt dauernd dienstunfähig sei. Der Gemein­de­vorstand nahm dieses Gutachten zum Anlass, ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, den Bürgermeister wegen dauernder Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand zu versetzen.

Dazu legte der Bürgermeister Bescheinigungen seiner ihn behandelnden Ärzte vor, die ihm die Dienstfähigkeit attestierten.

Gleichwohl setzte der Gemein­de­vorstand nach einer erneuten Stellungnahme des Amtsarztes, der an seiner Auffassung festhielt, das Verfahren fort und verfügte am 17.07.2007 die Zurruhesetzung des Bürgermeisters wegen Dienst­un­fä­higkeit. Mit weiterer Verfügung vom 19.07.2007 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Dagegen richtete sich der Eilantrag, der zum Erfolg führte.

Das Gericht vertrat die Auffassung , dass im Falle der Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Beamten nach den anzuwendenden beamten­recht­lichen Vorschriften ein Obergutachten zur Dienst­un­fä­higkeit einzuholen ist, wenn der Beamte - wie hier - gegen ein amtsärztliches Gutachten zu seiner Dienst­un­fä­higkeit Einwendungen erhebt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des VG Kassel vom 03.09.2007

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