Das Verwaltungsgericht gab dem Regierungspräsidium Recht. Die für die Urlaubsgewährung ins Feld geführten Gründe seinen nicht geeignet, die Entscheidung zu rechtfertigen. Urlaub sei bereits begrifflich nur die vorübergehende Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit und diene grundsätzlich nicht dazu, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Gleiches gelte für Krankheitsgründe oder Gründe der politischen Pattsituation. Der Gesetzgeber habe hierfür mit den beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen und Abwahlverfahren spezielle Regelungen getroffen, die in solchen Situationen vorrangig zur Anwendung kommen sollten.
Sonderurlaub komme für solche Situationen nur höchst ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn es sich um eine besondere Zwangslage handele. Eine besondere Zwangslage, die sich von anderen vor dem Ende ihrer Amtszeit stehenden kommunalen Wahlbeamten unterscheide, sei im Falle des Landrats Eichenlaub nicht zu erkennen. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit des Landrats für die Wirtschaftkammer im österreichischen Burgenland eine solche Ausnahmesituation rechtfertigen könne, zumal diese Tätigkeit unentgeltlich und weder zeitlich noch inhaltlich hinreichend konkretisiert ausgeübt werden solle. An der Übernahme einer solchen Tätigkeit bestehe auch keine erkennbares öffentliches Interesse des Landkreises Waldeck-Frankenberg. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Interesse des Landkreises besser dienen sollte, wenn der Landrat als Konsulent der Wirtschaftkammer Burgenland anstatt als amtierender Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg auftreten würde.
Der Umstand, dass dem Landkreis durch die Gewährung von Sonderurlaub kein finanzieller Schaden entstehe, sei ebenfalls ohne Bedeutung. Der Landrat werde von den Kreisangehörigen auf 6 Jahre gewählt. Dass seine Aufgaben nach Gewährung eines zwanzigmonatigen Sonderurlaubs und damit bereits nach weniger als ¾ der Wahlzeit vom Ersten Kreisbeigeordneten wahrgenommen werden sollen, sei ersichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt. Dies wäre zwar billiger. Der Erste Kreisbeigeordnete dürfe den Landrat aber nur bei dessen unvermeidbarer Verhinderung vertreten, was hier nicht der Fall sei.
Einen den Sonderurlaub rechtfertigenden Belang stelle auch nicht die Tatsache dar, dass der Landrat für seine politischen Vorhaben keine Mehrheiten im Landkreis finden könne. Für solche Fälle sehe das Gesetz das Abwahlverfahren vor, an das sehr hohe Anforderungen geknüpft seien. Daraus werde der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, dass parlamentarische Schwierigkeiten eines Landrates nicht durch die Gewährung von Sonderurlaub gelöst werden könnten.
Auch eine Gesamtbetrachtung der Situation des Landrates rechtfertige die Gewährung von Sonderurlaub nicht. Eine Anzahl im Einzelnen nicht schützenswerter Belange könnten auch in ihrer Summe nicht schützenswert sein. Außerdem wäre in eine solche Gesamtbetrachtung auch das Interesse der kreisangehörigen Wahlbürger einzubeziehen, die den Landrat für die Dauer der Wahlperiode von 6 Jahren gewählt hätten. Stelle man diesen Wählerwillen und damit demokratischen Grundsätze in die Gesamtbetrachtung mit ein, verlören die für die Sonderurlaubgewährung herangezogenen Gründe noch weiter an Bedeutung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des VG Kassel vom 29.08.2007