15.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 3220

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Urteil10.10.2006Verwaltungsgericht Kassel1 E 2190/04
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil10.10.2006

Bei Verstoß gegen den Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag kann sich ein Rundfunk­teil­nehmer nicht auf Verjährung nicht gezahlter Gebühren berufenBei Nichtmitteilung der neuen Anschrift verstößt die Verjäh­rungs­einrede gegen Treu und Glauben

Rundfunk­teil­nehmer, die gegen ihre Pflichten aus dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag verstoßen haben, können sich nicht auf Verjährung der Gebüh­ren­for­derung berufen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Kassel entschieden und die Klage eines Rundfunk­teil­nehmers wegen der Zahlung von Rundfunk­ge­bühren gegen den Hessischen Rundfunk abgewiesen, der sich im Wesentlichen auf die Verjährung der Rundfunk­ge­büh­ren­for­derung berufen hatte.

Der Kläger ist seit Januar 1995 im Besitz eines Rundfunkgerätes, wofür aufgrund einer von ihm erteilten Einzugs­er­mäch­tigung für den Zeitraum 2. Januar bis 2. Oktober 1995 Rundfunk­ge­bühren eingezogen wurden. Danach zog er um, richtete ein neues Konto ein und behielt auch das Konto, für das er die Einzugs­er­mäch­tigung erteilt hatte. Aus unerfindlichen Gründen unterließ aber die GEZ den weiteren Einzug der Rundfunk­ge­bühren.

Nach einer Kontrolle im Jahre 2004 stellte der Beklagte den Sachverhalt fest und forderte vom Kläger rückständige Gebühren in Höhe von 1.458,55 €. Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Einzugs­er­mäch­tigung fortbestanden und er keine Veranlassung gesehen habe, sich weiter um den Sachverhalt zu kümmern. Er habe auch tatsächlich keine Kenntnis davon gehabt, dass Abbuchungen von seinem Konto nicht mehr erfolgten. Jedenfalls seien die Rundfunk­ge­bühren für die Jahre 1996 bis 1999 verjährt.

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht nicht. Zwar sei insoweit die vierjährige Verjäh­rungsfrist für rückwirkende Gebüh­ren­fest­setzung nach § 4 Abs. 4 Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag abgelaufen. Der Kläger könne sich indessen nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen, weil er in verschiedener Hinsicht gegen die sich aus dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag ergebenden Verpflichtungen als Rundfunk­teil­nehmer verstoßen habe. Zwar rechtfertige nicht jede Nachlässigkeit den Verjäh­rungs­aus­schluss. Zu der bloßen Nichten­t­richtung der Rundfunk­ge­bühren müsse eine (weitere) Pflicht­ver­letzung des Rundfunk­teil­nehmers hinzutreten, die die Berufung auf die Verjäh­rungs­einrede als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lasse. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es ein Rundfunk­teil­nehmer unterlassen habe, die - erstmalige - Bereithaltung eines Gerätes zum Empfang entgegen § 3 Abs. 1 Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag unverzüglich der Landes­rund­funk­anstalt anzuzeigen. Das sei beim Kläger zwar nicht der Fall gewesen, er habe es aber wiederholt versäumt, den Beklagten über die Veränderungen seines Wohnsitzes zu unterrichten. Hierdurch sei es dem Beklagten nicht möglich gewesen, nachzuprüfen, ob er, der Kläger, (weiterhin) Rundfunk- und/oder Fernsehgeräte zum Empfang bereithalte und folglich die Voraussetzungen der Gebührenpflicht gemäß § 4 Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag nach wie vor gegeben seien. Gerade zur Ermöglichung dieser Überprüfung würden dem Rundfunk­teil­nehmer nicht nur für den Fall der Erstanmeldung, sondern auch für den Fall des Wohnungs­wechsels umfassende Mitteilung- und Anzei­ge­pflichten nach dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag auferlegt. Das sei deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei dem Einzug von Rundfunk­ge­bühren um ein Massenverfahren handele, bei dem die zuständige Landes­rund­funk­anstalt weder verpflichtet noch dazu in der Lage sei, jegliche für die Gebührenpflicht maßgebliche Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des betreffenden Rundfunk­teil­nehmers selbst zu ermitteln. Vielmehr sei sie hierfür in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Rundfunk­teil­nehmer angewiesen.

Unter diesen Umständen könne es den Kläger auch nicht entlasten, dass die ehemals erteilte Einzugs­er­mäch­tigung für das Konto an seinem damaligen Wohnort fortbestanden habe. Von dem Beklagten könne nicht verlangt werden, dass er zur Wahrung seiner Gebüh­re­n­ansprüche ohne zuverlässige Kenntnis, ob die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht nach § 4 Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag fortbestehen, gleichsam auf Gutglück Rundfunk­ge­bühren einziehe.

Abgesehen davon habe der Kläger seine Verpflichtungen als Rundfunk­teil­nehmer auch dadurch vernachlässigt, dass er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keine Überprüfung vorgenommen habe, ob die Rundfunk­ge­bühren, zu deren Entrichtung er auch aus eigener Sicht verpflichtet gewesen sei, tatsächlich überwiesen bzw. abgebucht worden seien. Zu einer solchen eigenen Nachprüfung sei der Rundfunk­teil­nehmer verpflichtet, denn nach dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag seien Rundfunk­ge­bühren an die zuständige Landes­rund­funk­anstalt oder der von ihr beauftragten Stelle als sogenannte Schickschuld zu entrichten.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil zu der Frage, ob ein Rundfunk­teil­nehmer unter den hier vorliegenden Voraussetzungen die Einrede der Verjährung der Gebüh­ren­for­derung verliere, noch keine Entscheidung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs vorliege.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Kassel vom 23.10.2006

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