Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil09.07.2026
Klage gegen Einreiseverweigerung als unzulässig abgewiesenEinreiseverweigerung verletzte weder Rechte des Klägers aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union
Ein Mann aus Algerien ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe mit einer Klage gegen eine Zurückweisung gescheitert. Der Mann hatte in Deutschland Asyl gesucht und wurde nach Frankreich zurückgeschickt. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage des Mannes aus rechtstechnischen Gründen als unzulässig ab.
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 11. Juni 2025 mit dem Zug von Frankreich nach Deutschland. Nach seiner Ankunft am Karlsruher Hauptbahnhof wurde er von Beamten der Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er keine Identitäts- und Aufenthaltspapiere vorlegen. Der Kläger äußerte ein Asylbegehren. Er wurde auf der Wache erkennungsdienstlich behandelt. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger bereits am 10. Juni 2025 in Offenburg aufgrund der Straftat „Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen“ erkennungsdienstlich behandelt worden war. Befragt zum Anlass der Reise nach Deutschland gab er an, er habe Algerien im Oktober 2024 verlassen und schon in Spanien und Frankreich Asyl beantragt. Er habe Streit mit seinem Großvater und wolle in Deutschland seine Lebensumstände verbessern.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 verweigert die Bundespolizeiinspektion Karlsruhe dem Kläger die Einreise. Er sollte nach Frankreich zurückgeführt werden. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass er über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen sei. Der Kläger wurde sodann nach Frankreich gebracht.
Der Kläger reiste in der Folgezeit erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Juni 2025 einen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Heidelberg.
Am 25. Juni 2025 erhob er Klage gegen die Einreiseverweigerung vom 11. Juni 2025. Die Bundespolizei nahm daraufhin die Einreiseverweigerung mit Bescheid vom 2. Juli 2025 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nachträglich festgestellt worden sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung bereits rechtlich eingereist gewesen sei. Angesichts der Aufhebung der angefochtenen Verfügung stellte der Kläger seine Klage um und begehrte die Feststellung durch das Gericht, dass diese Verfügung rechtswidrig war.
Die 13. Kammer hat diese Klage nun als unzulässig abgewiesen (Az.: A 13 K 6191/25). Die Verwaltungsgerichtsordnung biete dem Einzelnen umfassenden Rechtsschutz gegen ihn aktuell belastende Verwaltungsakte. Nur ausnahmsweise komme Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte in Betracht, die nicht mehr belasten und sich erledigt haben. Voraussetzung dafür sei, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts habe. Das bloße Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Klärung der Rechtslage reiche nicht aus.
Der Kläger verfüge über kein berechtigtes Interesse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein berechtigtes Interesse zwar in Fällen angenommen werden, in denen sich ein qualifizierter (tiefgreifender, gewichtiger oder schwerwiegender) Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit typischerweise so kurzfristig erledige, dass dieser ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könne.
Davon sei nach Auffassung der Kammer aber nicht auszugehen. Zwar habe sich die Einreiseverweigerung kurzfristig erledigt, nachdem der Kläger am selben Tag nach Frankreich gebracht worden sei. Es fehle aber an einem qualifizierten Eingriff in ein Grundrecht oder in eine Grundfreiheit. Die Einreiseverweigerung verletze weder Rechte des Klägers aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union. Dem Kläger drohe in Frankreich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Eine etwaige Verletzung der Verfahrensgarantien der EMRK sei nicht gegeben. Eine solche Verletzung führe ohnehin nicht ohne Weiteres zu einem tiefgreifenden oder schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Denn die Funktion dieser Verfahrensgarantien bestehe in erster Linie darin, die Inanspruchnahme des Rechts auf Schutz gegen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu sichern, weswegen ihre Missachtung nicht zwingend zugleich eine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedeute.
Von den Voraussetzungen des berechtigten Interesses sei nach Meinung der Kammer auch nicht ausnahmsweise abzusehen. Weder das Unionsrecht noch das Recht der EMRK forderten, einen voraussetzungslosen Rechtsschutz gegen erledigte behördliche Maßnahmen zu eröffnen und gerichtliche Verfahren allein zum Zweck einer nachträglichen Rechtsklärung durchzuführen. Die Mitglied- und Vertragsstaaten dürften die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs vom Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses abhängig machen.
Abgesehen davon habe der Kläger die von ihm begehrte Feststellung, dass ihm rechtswidrig die Einreise verweigert worden sei, bereits dadurch erhalten, dass die Beklagte die Verfügung vom 11. Juni 2025 aufgehoben und damit die Rechtswidrigkeit mit Blick darauf, dass er bei Erlass der Verfügung schon eingereist gewesen sei, bedingungslos anerkannt habe. Einen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes habe der Kläger nicht. Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Grenzkontrollen sei daher im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich und damit nicht vom Gericht zu beantworten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/pt)