14.11.2024
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Dokument-Nr. 1682

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Urteil01.12.2005Verwaltungsgericht Karlsruhe9 K 1698/04
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil01.12.2005

Kein weiterer Zuschuss für Ganztagsbetrieb an einer SchuleKlage der Stadt Bretten vor Verwal­tungs­gericht erfolglos

Trotz sparsamen Vorgehens der Stadt Bretten können die Kosten, die in Zusammenhang mit der Verlagerung der ehemals in der Johann-Peter-Hebel-Schule in Bretten untergebrachten Volkshochschule stehen, nicht als Kosten des neu eingerichteten Ganztags­be­triebs bezuschusst werden, entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe in einem Urteil und wies damit die Klage der Stadt Bretten gegen das Land Baden-Württemberg ab.

Die Stadt Bretten hatte im Mai 2002 beschlossen, die bislang in einem Erwei­te­rungstrakt der Johann-Peter-Hebel-Schule untergebrachte Volkshochschule zu verlagern und die Räume künftig für die Einrichtung eines Ganztags­be­triebs an dieser Hauptschule zu nutzen. Für die Volkshochschule hatten die Stadtwerke Bretten neue Räumlichkeiten für rund 450.000,-- € erworben. Die Stadt beantragte einen Zuschuss nach dem Inves­ti­ti­o­ns­programm des Bundes „Zukunft Bildung und Betreuung“ (IZBB) unter anderem auch für die Kosten der bereits 1996/1997 errichteten ehemaligen Räume der Volkshochschule, die ab dem Schuljahr 2003/2004 für den Ganztagsbetrieb genutzt werden sollten. Das damals zuständige Oberschulamt Karlsruhe lehnte es jedoch ab, diese Kosten zu bezuschussen, da für den Ganztagsbetrieb keine Immobilie erworben worden sei. Die Stadt blieb bei ihrer Auffassung, dass es dem - berück­sich­tungs­fähigen - Erwerb einer Immobilie gleichzustellen sei, wenn aus Gründen der Sparsamkeit bislang anderweitig genutzte Räume für den Ganztagsbetrieb zur Verfügung gestellt würden und die Nutzungs­ver­la­gerung Kosten verursache. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Stadt Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts folgte der Stadt jedoch nicht und wies die Klage ab.

Die Bereitstellung der bisher durch die Volkshochschule genutzten Räume für den Ganztagsbetrieb sei keine Inves­ti­ti­o­ns­maßnahme im Sinne des IZBB, sondern lediglich eine haushalts­tech­nische Umbuchung, heißt es in den Entschei­dungs­gründen. Das Gericht könne den Kreis der in dieser Verwal­tungs­ver­ein­barung genannten förde­rungs­fähigen Inves­ti­ti­o­ns­maß­nahmen auch nicht im Wege der Auslegung erweitern.

Es sei auch nicht willkürlich, dass für die Maßnahme der Stadt Bretten kein Zuschuss gewährt werde. Denn für die Einrichtung des Ganztags­be­triebs seien - anders als beim Erwerb einer Immobilie - unmittelbar keine Kosten entstanden. Erst die Unterbringung der ausgelagerten Volkshochschule habe Kosten verursacht. Diese seien aber nicht förderungsfähig, da sie nicht unmittelbar der Einrichtung des Ganztags­be­triebs dienten.

Eine Bestrafung „sparsamen“ Handelns liege darin nicht, so die 9. Kammer weiter. Denn der Gemeinderat habe die Einrichtung eines Ganztags­be­triebs noch vor der Vereinbarung des IZBB beschlossen, also zu einem Zeitpunkt, als klar gewesen sei, dass keine Fördermittel zur Verfügung stehen. Ein Nachteil sei es allerdings, dass die Stadt Bretten frühzeitig auf den Bedarf an Ganztagsschulen reagiert habe und deshalb nun nicht in den Genuss der Fördermittel komme. Eine rechtliche Verpflichtung, in der Vergangenheit getroffene Maßnahmen nachträglich zu subventionieren, gebe es jedoch nicht. Das gelte selbst dann, wenn diese Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und sparsam gewesen seien.

Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 10.01.2006

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