Damit gab sie der Klage einer Pforzheimer Betreiberin eines Nagelstudios statt, die sich gegen ihre Eintragung als Mitglied der Handwerkskammer wendete. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. 9 K 1555/04). Die Kammer hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.
Die beklagte Handwerkskammer Karlsruhe trug die Klägerin, die in einem Nagelstudio in Pforzheim nebenberuflich Nagelmodellage und Maniküre anbietet, im Februar 2003 in ihr Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ein. Die Handwerkskammer ist der Ansicht, Nagel-Design sei ein wesentliches Arbeitsgebiet der Kosmetikerin und die Tätigkeit daher ein handwerksähnliches Gewerbe. Die Klägerin, die damit nicht einverstanden war, wandte sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren an das Verwaltunsgericht und trug vor, Nagel-Design sei in kurzer Zeit erlernbar und daher nicht handwerksähnlich.
Die 9. Kammer gab der Klägerin im Ergebnis Recht: Nagelmodellage und Fingernägelpflege gehörten zwar zum Arbeitsgebiet einer Kosmetikerin, deren Tätigkeit ein handwerksähnliches Gewerbe darstelle, heißt es in den Urteilsgründen. Kosmetik beziehe sich als „Kunst der Verschönerung“ allerdings typischerweise auf den gesamten Körper und diene nach landläufiger Meinung über die Körperpflege hinaus vor allem der Verschönerung des Gesichts nach dem jeweils geltenden Schönheitsideal. Ein Nagelstudio, in dem ausschließlich Fingernägel gepflegt und gestaltet werden, weiche nach seinem Erscheinungsbild von dem Prototyp eines Kosmetikstudios erheblich ab. Die Tätigkeit einer Nagel-Designerin, die tatsächlich in kürzester Zeit zu erlernen sei, gehe auf die sog. „Nail-Shops“ in den USA zurück, die sich ab den 80er Jahren auch in Europa selbstständig entwickelt hätten. Vom Betrieb eines klassischen „Schönheitssalons“ sei ein Nagelstudio daher weit entfernt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 07.11.2005