18.10.2024
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Dokument-Nr. 2160

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Urteil16.03.2006Verwaltungsgericht Karlsruhe9 K 1012/05
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil16.03.2006

Befangener Gemeinderat darf bei Abstimmung über Bebauungsplan nicht mitwirkenVerwal­tungs­gericht bestätigt Ausschluss aus Gemein­de­rat­s­sitzung

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat die Klage eines Mitglieds des Gemeinderats der Stadt Bruchsal gegen seinen Ausschluss aus der Gemein­de­rat­s­sitzung vom 19. April 2005 abgewiesen. Der Ausschluss von der Entscheidung des Gemeinderats über den Bebauungsplan Heimenäcker-Erweiterung sei zu Recht erfolgt, da der Kläger befangen gewesen sei. Es stehe zu erwarten, dass der Kläger durch die Ansiedelung eines großen Gartenmarktes im geplanten Fachma­rkt­zentrum einen nicht unerheblichen wirtschaft­lichen Nachteil erleiden wird.

Der Kläger ist selbst Inhaber eines Bau- und Gartenmarktes und hatte anlässlich der Auslegung des Bebau­ungs­pla­n­entwurfs geltend gemacht, er werde in seiner Existenz bedroht. Auch das von dem Investor des geplanten Fachma­rkt­zentrums in Auftrag gegebene Verträg­lich­keits­gut­achten prognostiziert einen erheblichen Umsatzrückgang.

Das Gericht sah darin ein individuelles Sonderinteresse, das seinen Ausschluss wegen Befangenheit rechtfertige. Der Kläger teile sein Schicksal zwar mit einer Reihe weiterer Geschäfte. Ihre Zahl sei jedoch gering. Von einem bloßen Gruppen­in­teresse, das seine Befangenheit ausschließe, könne daher nicht gesprochen werden. Das erforderliche individuelle Sonderinteresse setze allerdings auch nicht voraus, dass der Kläger eine Monopolstellung oder eine markt­be­herr­schende Position besitze, die in Zukunft zerstört werde. Es reiche aus, dass es sich - so wie hier - um einen kleinen, überschaubaren Kreis von Mitbewerbern handele.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 20.03.2006

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