18.10.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil15.10.2008

Befreiung von der Studiengebühr für schwer­be­hinderte Studenten

Legt ein Student einen Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis vor, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % nachweist, begründet dies die Regelvermutung, dass sich die Behinderung erheblich studie­n­er­schwerend auswirkt und er daher von der Studiengebühr für das jeweilige Semester zu befreien ist. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage eines Heidelberger Studenten stattgegeben.

Der Student hatte bei der Universität Heidelberg beantragt, ihn für das Sommersemester 2007 von der Studiengebühr in Höhe von 500 Euro zu befreien, und hierzu einen Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis vorgelegt, der den Grad seiner Behinderung mit 60 angab. Die beklagte Universität lehnte seinen Antrag ab, weil sie - anders als andere Universitäten des Landes - der Auffassung war, die Vorlage eines Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 reiche für den Nachweis der „erheblichen Studie­n­er­schwernis“ nicht aus. Zusätzlich erforderlich sei ein fachärztliches Attest, das erläutere, wie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirke und welche zeitlichen Nachteile damit verbunden seien.

Wie das Verwal­tungs­gericht in den Urteilsgründen ausführte, habe ein Student mit der Vorlage eines Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50 regelmäßig nachgewiesen, dass er seinem Studium nur unter erschwerten Bedingungen nachgehen könne und deshalb nach dem Landes­hoch­schul­ge­büh­ren­gesetz von der Studien­ge­büh­ren­pflicht befreit sei. Bei der Erhebung von Studiengebühren und der Bearbeitung von Befrei­ungs­an­trägen handle es sich um Massenverfahren, die möglichst einfach zu gestalten seien. Der Gesetzgeber verspreche sich eine Verwal­tungs­ver­ein­fachung insbesondere davon, dass die Versor­gung­sämter einen bestimmten Behin­de­rungsgrad feststellen. Deshalb heiße es in der Geset­zes­be­gründung, dass bei einem Behin­de­rungsgrad von wenigstens 50, der durch einen Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis nachgewiesen werde, in der Regel angenommen werden könne, dass sich die Behinderung erheblich studie­n­er­schwerend auswirke. Diese Nachwei­ser­leich­terung sei auch mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte verfas­sungs­rechtliche Gebot angezeigt, niemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Denn die Forderung der Universität nach einem qualifizierten fachärztlichen Attest, dessen Erstellung aufwändig sei und dessen Kosten der Studierende zu tragen habe, könne behinderte Studierende faktisch davon abhalten, eine Befreiung zu beantragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 09.12.2008

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