18.10.2024
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Dokument-Nr. 2206

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss31.03.2006

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag gegen Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen Vogelgrippe abGänse müssen in den Stall

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat den Eilantrag eines Halters von 3 Gänsen gegen eine sofort vollziehbare tierseu­chen­rechtliche Anordnung des Amtes für Veterinärwesen und Lebens­mit­te­l­über­wachung des Landratsamts Rastatt vom 15.03.2006 abgelehnt.

Dem Geflügelhalter aus dem Landkreis Rastatt war aufgegeben worden, sicherzustellen, dass die in seiner Obhut befindlichen drei Elsässischen Gänse in einem geschlossenen Stall bzw. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seiten­be­grenzung untergebracht werden. Für die Aufstallung der Gänse räumte das Landratsamt eine Frist von drei Tagen ab Zustellung seiner Verfügung ein. Hiergegen richtete sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

In den Gründen seiner jetzt bekannt gegebenen Entscheidung legt das Gericht dar, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der angefochtenen tierseu­chen­recht­lichen Anordnung das private Interesse des Antragstellers überwiege, vorläufig von der Vollstreckung der Entscheidung verschont zu bleiben. Der Antragsteller halte die drei Gänse auf seinem Grundstück innerhalb eines Wohngebiets in einem nach oben offenen umzäunten Gartengelände hinter seinem Wohnhaus. Da sich die Tiere derzeit weder in einem geschlossenen Stall befänden, noch unter einer nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung, verstoße der Antragsteller gegen die vor dem Hintergrund des Auftretens der Vogelgrippe in Deutschland bundesrechtlich bis zum Ablauf des 30.04.2006 verordneten Schutzmaßnahmen. Auch der Antrag auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung dürfte durch das Landrats­amt Rastatt zu Recht abgelehnt worden sein. Dies gelte schon deshalb, weil der Antragsteller nicht belegt habe, dass er wegen der bestehenden Haltungs­ver­hältnisse die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllen könne. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen des Landratsamts stehe ihm hinter seinem Haus ein ca. 40 m² großes Rasenstück zur Verfügung, auf dem die vorübergehende Errichtung einer entsprechenden „Voliere“ zur Unterbringung der Tiere - auch baurechtlich - möglich wäre. Zu Recht habe das Landratsamt in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es zur Verhinderung einer Weiter­ver­breitung der Geflügelpest erforderlich sei, die zum Schutze des Geflügels verordneten Maßnahmen sofort umzusetzen. Nach der Einschätzung des Gerichts könne insbesondere die Gefahr einer Infizierung der Gänse des Antragstellers durch Zugvögel nicht von der Hand gewiesen werden. Da sich sein Grundstück nur unweit der Rheinauen befinde, sei davon auszugehen, dass gerade dort gegenwärtig zahlreiche Zugvögel aufträten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 07.04.2006

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