Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil05.09.2008
Keine höhere Aufwandsentschädigung für Durmersheimer Ortsvorsteher
Ein ehrenamtlicher Ortsvorsteher kann nicht deswegen eine höhere monatliche Aufwandsentschädigung beanspruchen, weil die Zahl der Einwohner des Ortsteils auf über 2.000 angewachsen ist. Dies hat das Verwaltungsgerichts Karlsruhe entschieden und damit die Klage eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers der Gemeinde Durmersheim abgewiesen.
Dieser hatte geltend gemacht, die Satzung der Gemeinde über die Aufwandsentschädigung gewähre ihm nur 75 % des jeweiligen Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister mit einer Gemeindegröße von 1.000 bis 2.000 Einwohner. Tatsächlich habe der Ortsteil, dem er vorstehe, seit Juli 2004 durchgängig mehr als 2.500 Einwohner. Deshalb beanspruche er für die Zeit von September 2004 bis einschließlich September 2007 eine weitere Entschädigung in Höhe von insgesamt 33.161,25 EUR.
Wie das Verwaltungsgericht ausführte, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung. Nach dem Gesetz über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher werde der Rahmen für die Höhe der Aufwandsentschädigung durch die Größengruppe der Gemeinde bestimmt. Die höchste Gemeindegrößengruppe betrage „mehr als 1.000 und bis 2.000 Einwohner“. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sei auch die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in Ortschaften mit mehr als 2.000 Einwohnern nach dem Entschädigungsrahmen für die Gemeindegrößengruppe „mehr als 1.000 bis 2.000 Einwohner“ zu bestimmen. Daher behalte eine gemeindliche Satzungsregelung, nach der ehrenamtliche Ortsvorsteher eine monatliche Gesamtaufwandsentschädigung in Höhe von 75 % des jeweiligen Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister von Gemeinden entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl des Ortsteils erhalten, auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Ortschaft die 2.000-Einwohner-Grenze überschreite.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 09.09.2008