18.10.2024
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Urteil05.09.2008Verwaltungsgericht Karlsruhe6 K 4369/07
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil05.09.2008

Keine höhere Aufwand­s­ent­schä­digung für Durmersheimer Ortsvorsteher

Ein ehrenamtlicher Ortsvorsteher kann nicht deswegen eine höhere monatliche Aufwand­s­ent­schä­digung beanspruchen, weil die Zahl der Einwohner des Ortsteils auf über 2.000 angewachsen ist. Dies hat das Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe entschieden und damit die Klage eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers der Gemeinde Durmersheim abgewiesen.

Dieser hatte geltend gemacht, die Satzung der Gemeinde über die Aufwand­s­ent­schä­digung gewähre ihm nur 75 % des jeweiligen Mindestbetrags der Aufwand­s­ent­schä­digung für ehrenamtliche Bürgermeister mit einer Gemeindegröße von 1.000 bis 2.000 Einwohner. Tatsächlich habe der Ortsteil, dem er vorstehe, seit Juli 2004 durchgängig mehr als 2.500 Einwohner. Deshalb beanspruche er für die Zeit von September 2004 bis einschließlich September 2007 eine weitere Entschädigung in Höhe von insgesamt 33.161,25 EUR.

Wie das Verwal­tungs­gericht ausführte, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung. Nach dem Gesetz über die Aufwand­s­ent­schä­digung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher werde der Rahmen für die Höhe der Aufwand­s­ent­schä­digung durch die Größengruppe der Gemeinde bestimmt. Die höchste Gemein­de­grö­ßen­gruppe betrage „mehr als 1.000 und bis 2.000 Einwohner“. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sei auch die Aufwand­s­ent­schä­digung für ehrenamtliche Tätigkeiten in Ortschaften mit mehr als 2.000 Einwohnern nach dem Entschä­di­gungs­rahmen für die Gemein­de­grö­ßen­gruppe „mehr als 1.000 bis 2.000 Einwohner“ zu bestimmen. Daher behalte eine gemeindliche Satzungs­re­gelung, nach der ehrenamtliche Ortsvorsteher eine monatliche Gesamt­auf­wand­s­ent­schä­digung in Höhe von 75 % des jeweiligen Mindestbetrags der Aufwand­s­ent­schä­digung für ehrenamtliche Bürgermeister von Gemeinden entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl des Ortsteils erhalten, auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Ortschaft die 2.000-Einwohner-Grenze überschreite.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 09.09.2008

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