15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 582

Drucken
Urteil07.04.2005Verwaltungsgericht Karlsruhe6 K 3862/03
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil07.04.2005

Abwassergebühr: Wohnungs­ei­gentümer müssen nur für das selbst verbrauchte Abwasser einstehen

Zahlt ein Wohnungs­ei­gentümer die Gebühren für das ausschließlich in der eigenen Eigen­tums­wohnung (Sondereigentum) anfallende Schmutzwasser nicht, können die anderen Wohnungs­ei­gentümer hierfür nicht als Gesamtschuldner zur Zahlung herangezogen werden. Hinsichtlich des Nieder­schlags­wassers müssen sie jedoch für die gesamte Gebühr haften, auch wenn ihr Mitei­gen­tums­anteil gering ist. Dies entschied die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe. Mit dem Urteil wird der Klage eines Wohnungs­ei­gen­tümers gegen die Stadt Mannheim teilweise stattgegeben.

Der Kläger ist Miteigentümer eines etwa 3.000 m2 großen, mit Büro- und Fabrikgebäuden bebauten Grundstücks in Mannheim. Ihm gehören drei Büroräume, was einem Mitei­gen­tums­anteil von etwa 3,4 % entspricht. An die Stadt entrichtete er die hierauf entfallende Gebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers. Der weitere Miteigentümer, ein in Konkurs gefallenes Unternehmen, zahlte die auf seinen Eigentumsanteil entfallenden Entwäs­se­rungs­ge­bühren für Schmutzwasser und Nieder­schlags­wasser nicht. Daraufhin forderte die Stadt Mannheim vom Kläger als Gesamtschuldner auch die Zahlung dieser Entwäs­se­rungs­ge­bühren, d.h. einer Gebühr von ca. 250 € für Schmutzwasser und einer Gebühr von ca. 2.150 € für das gesamte Nieder­schlags­wasser. Dieser erhob unter Hinweis auf seinen geringen Mitei­gen­tums­anteil nach erfolgslosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Das Verwal­tungs­gericht gab dem Kläger teilweise Recht. Die Kosten der Abwas­se­r­ent­sorgung seien keine Lasten des gemein­schaft­lichen Eigentums, sondern allein dem jeweiligen Sondereigentum der Wohnungs­ei­gentümer zugeordnet, entschied die 6. Kammer. Da der Wohnungs­ei­gentümer keinerlei Einfluss auf den Wasserverbrauch und den Schmutz­was­ser­anfall in den anderen Eigen­tums­woh­nungen habe, müsse er für die entsprechenden Gebühren auch nicht als Gesamtschuldner einstehen. Die Regelung über die Gesamtschuldner in der städtischen Abwassersatzung, die auch Wohnungs­ei­gentümer umfasse, gelte nur für das gemein­schaftliche Eigentum einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Nur insoweit werde die öffentliche Abwasseranlage von allen Wohnungs­ei­gentümer „benutzt“. Im Übrigen beschränke sich die Benutzung auf das jeweils „eigene“ Schmutzwasser. Praktische Probleme ergeben sich daraus nach Auffassung der Kammer nicht, da im Regelfall jede Eigen­tums­wohnung über einen eigenen Wasserzähler verfüge, mit dem das Schmutzwasser erfasst werden könne.

Die Gebühr für das Nieder­schlags­wasser müsse der Kläger allerdings als Gesamtschuldner in vollem Umfang zahlen, so die Kammer weiter. Es bestehe insoweit ein Gesamt­s­chuld­ver­hältnis, weil das Nieder­schlags­wasser nicht in den jeweiligen Räumen, sondern auf den Dächern und Freiflächen anfalle, die im gemein­schaft­lichen Eigentum stünden. Die Haftung als Gesamtschuldner gelte auch für Wohnungs­ei­gentümer mit einem nur geringen Mitei­gen­tums­anteil.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Verwal­tungs­gericht zugelassene Berufung zum Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg eingelegt.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 09.05.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil582

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI