21.11.2024
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Dokument-Nr. 582

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Urteil07.04.2005Verwaltungsgericht Karlsruhe6 K 3862/03
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil07.04.2005

Abwassergebühr: Wohnungs­ei­gentümer müssen nur für das selbst verbrauchte Abwasser einstehen

Zahlt ein Wohnungs­ei­gentümer die Gebühren für das ausschließlich in der eigenen Eigen­tums­wohnung (Sondereigentum) anfallende Schmutzwasser nicht, können die anderen Wohnungs­ei­gentümer hierfür nicht als Gesamtschuldner zur Zahlung herangezogen werden. Hinsichtlich des Nieder­schlags­wassers müssen sie jedoch für die gesamte Gebühr haften, auch wenn ihr Mitei­gen­tums­anteil gering ist. Dies entschied die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe. Mit dem Urteil wird der Klage eines Wohnungs­ei­gen­tümers gegen die Stadt Mannheim teilweise stattgegeben.

Der Kläger ist Miteigentümer eines etwa 3.000 m2 großen, mit Büro- und Fabrikgebäuden bebauten Grundstücks in Mannheim. Ihm gehören drei Büroräume, was einem Mitei­gen­tums­anteil von etwa 3,4 % entspricht. An die Stadt entrichtete er die hierauf entfallende Gebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers. Der weitere Miteigentümer, ein in Konkurs gefallenes Unternehmen, zahlte die auf seinen Eigentumsanteil entfallenden Entwäs­se­rungs­ge­bühren für Schmutzwasser und Nieder­schlags­wasser nicht. Daraufhin forderte die Stadt Mannheim vom Kläger als Gesamtschuldner auch die Zahlung dieser Entwäs­se­rungs­ge­bühren, d.h. einer Gebühr von ca. 250 € für Schmutzwasser und einer Gebühr von ca. 2.150 € für das gesamte Nieder­schlags­wasser. Dieser erhob unter Hinweis auf seinen geringen Mitei­gen­tums­anteil nach erfolgslosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Das Verwal­tungs­gericht gab dem Kläger teilweise Recht. Die Kosten der Abwas­se­r­ent­sorgung seien keine Lasten des gemein­schaft­lichen Eigentums, sondern allein dem jeweiligen Sondereigentum der Wohnungs­ei­gentümer zugeordnet, entschied die 6. Kammer. Da der Wohnungs­ei­gentümer keinerlei Einfluss auf den Wasserverbrauch und den Schmutz­was­ser­anfall in den anderen Eigen­tums­woh­nungen habe, müsse er für die entsprechenden Gebühren auch nicht als Gesamtschuldner einstehen. Die Regelung über die Gesamtschuldner in der städtischen Abwassersatzung, die auch Wohnungs­ei­gentümer umfasse, gelte nur für das gemein­schaftliche Eigentum einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Nur insoweit werde die öffentliche Abwasseranlage von allen Wohnungs­ei­gentümer „benutzt“. Im Übrigen beschränke sich die Benutzung auf das jeweils „eigene“ Schmutzwasser. Praktische Probleme ergeben sich daraus nach Auffassung der Kammer nicht, da im Regelfall jede Eigen­tums­wohnung über einen eigenen Wasserzähler verfüge, mit dem das Schmutzwasser erfasst werden könne.

Die Gebühr für das Nieder­schlags­wasser müsse der Kläger allerdings als Gesamtschuldner in vollem Umfang zahlen, so die Kammer weiter. Es bestehe insoweit ein Gesamt­s­chuld­ver­hältnis, weil das Nieder­schlags­wasser nicht in den jeweiligen Räumen, sondern auf den Dächern und Freiflächen anfalle, die im gemein­schaft­lichen Eigentum stünden. Die Haftung als Gesamtschuldner gelte auch für Wohnungs­ei­gentümer mit einem nur geringen Mitei­gen­tums­anteil.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Verwal­tungs­gericht zugelassene Berufung zum Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg eingelegt.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 09.05.2005

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