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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil16.06.2008
Nur eine Aufwandsentschädigung: Ortsvorsteher, der zugleich auch Mitglied des Ortschaftsrates ist, bekommt keine doppelte AufwandsentschädigungGericht sieht entsprechende Regelung in Gemeindesatzung als rechtmäßig an
Erhält ein ehrenamtlicher Ortsvorsteher eine gesetzliche Aufwandsentschädigung, so kann die Satzung einer Gemeinde bestimmen, dass damit zugleich auch der Aufwand für dessen Tätigkeit als Mitglied des Ortschaftsrats abgegolten ist. Hat der Ortsvorsteher trotzdem noch eine weitere Aufwandsentschädigung wegen seiner Mitgliedschaft im Ortschaftsrat erhalten, so darf diese zurückgefordert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit die Klage eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers der Gemeinde Durmersheim gegen einen Rückforderungsbescheid des Landratsamts Rastatt abgewiesen.
Der Kläger hatte in den Jahren 2004 bis 2007 neben der Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Ortsvorsteher eines Ortsteils von Durmersheim eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 787,50 € für seine Mitgliedschaft im Ortschaftsrat erhalten. Das Landratsamt forderte im August 2007 diesen Betrag vom Kläger zurück, da er ohne Rechtsgrund erbracht worden sei. Mit seiner Klage machte der Kläger insbesondere geltend, der Betrag müsse von ihm nicht zurückgezahlt werden, da die Satzung der Gemeinde für eine Rückforderung keine Rechtsgrundlage erhalte. Sein Amtsvorgänger habe eine solche weitere Aufwandsentschädigung ebenfalls erhalten.
Wie das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen ausführte, ist die Rückforderung zu Recht erfolgt. Aus der Satzung der Gemeinde über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ergebe sich, dass der Kläger eine pauschale Entschädigung für seine Mitgliedschaft im Ortschaftsrat nicht mehr erhalte, da er bereits eine Gesamtaufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Ortsvorsteher bekomme. Eine solche Regelung in einer gemeindlichen Entschädigungssatzung sei rechtlich unbedenklich. Für die Rückforderung, die ihre Grundlage im Landesbeamtengesetz habe, sei nicht erheblich, ob solche Zahlungen auch an den Rechtsvorgänger des Klägers geleistet worden seien. Es komme auch nicht darauf an, ob die Zahlungen willentlich oder versehentlich erfolgt oder ob diese Zahlungen in der Vergangenheit beanstandet worden seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 20.06.2008
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