15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 4745

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Urteil26.06.2007Verwaltungsgericht Karlsruhe5 K 2394/05
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil26.06.2007

Altersgrenze für die Versicherung von Ärzten in der baden-württem­ber­gischen Versor­gungs­anstalt ist rechtmäßig

Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben auch zukünftig keinen Anspruch auf Aufnahme als Pflichtmitglied in die baden-württem­ber­gische Versor­gungs­anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Dies hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe nunmehr entschieden und die Klage einer 1957 geborenen Ärztin abgewiesen.

Die Ärztin hatte 1987 ihre Approbation erlangt, jedoch nach Kinder­er­zie­hungs­zeiten und anderweitiger Tätigkeit erstmals 2005 ihren Beruf als Ärztin aufgenommen. Die baden-württem­ber­gische Versor­gungs­anstalt für Ärzte hatte den Antrag der Klägerin aus dem Jahre 2005 auf Aufnahme als Versi­che­rungs­mitglied unter Hinweis auf die nach ihrer Satzung bestehende Altersgrenze von 45 Jahren für Neumitglieder abgelehnt. Hiergegen hatte die Klägerin Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, die Ablehnung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es liege eine Diskriminierung im Vergleich zu Ärzten vor, die zunächst im EU-Ausland tätig gewesen seien und für die die Altersgrenze nicht gelte. Auch werde sie als Frau durch diese Regelung in verfas­sungs­widriger Weise benachteiligt.

Wie das Verwal­tungs­gericht nunmehr entschieden hat, verstößt die Altersgrenze von 45 Jahren für Pflicht­mit­glieder nicht gegen den verfas­sungs­recht­lichen Gleichheitssatz und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Altersgrenze halte sich im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Gestal­tungs­spielraums. Dieser stehe vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufs­an­ge­hörige die Versorgung in einer leistungs­fähigen Solida­r­ge­mein­schaft zu begründen, andererseits habe er auch darauf zu achten, dass die Versor­gungs­anstalt nicht durch eine zu hohe Anzahl von Mitgliedern belastet werde, die alsbald Leistungen in Anspruch nehme könnten, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungs­fä­higkeit der Vorsor­gungs­anstalt beizutragen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Versor­gungs­anstalt für Ärzte die Alters­ver­sorgung und das Risiko des Eintritts der Berufs­un­fä­higkeit auch dann alleine trage, wenn der Betreffende vorher in Deutschland sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt gewesen sei. Denn mangels einer gesetzlichen Grundlage gebe es keinen (anteiligen) Ausgleich von Versor­gungs­lasten zwischen der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und der berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­anstalt. Insofern bestehe auch ein Unterschied zu Staats­an­ge­hörigen eines anderen EU-Staats, die bei erstmaliger Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Baden-Württemberg nach Vollendung des 45. Lebensjahres aufgrund einer europa­recht­lichen Regelung in die Versor­gungs­anstalt aufgenommen werden müssen. Im Falle eines EU-Ausländers, der als Arzt von der Möglichkeit der Nieder­las­sungs­freiheit Gebrauch gemacht habe, seien die bei ausländischen Versicherungs- und Versor­gungs­trägern erworbenen Anwartschaften zu berücksichtigen und es finde kraft gesetzlicher Anordnung ein Lastenausgleich zwischen den im Laufe seines Berufslebens für seine soziale Sicherung zuständigen Versi­che­rungs­trägern statt.

Die Altersgrenze benachteilige die Kläger auch nicht gerade wegen ihrer Eigenschaft als Frau und Mutter. Es sei nicht ersichtlich, dass sie aufgrund der Erziehung ihrer Kinder - und damit wegen eines überwiegend Frauen betreffenden Umstandes - an einer früheren Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres gehindert gewesen sei. Im Übrigen sei die Klägerin im Hinblick auf ihre soziale Absicherung beim Eintritt von Berufs­un­fä­higkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit als angestellte Ärztin gesetzlich pflicht­ver­sichert und erwerbe dort ihre Ansprüche.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 24.08.2007

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