23.11.2024
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Dokument-Nr. 21391

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss24.07.2015

"VIP-Zelt" des KSC darf aus Brand­schutz­gründen ab sofort nicht genutzt werdenVerhinderung einer Gefährdung von Leib und Leben rechtfertigt sofortige Vollziehung der Nutzungs­un­ter­sagung

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass das vom Karlsruher Sportclub e.V. genutzte "VIP-Zelt" aus brand­schutz­rechtlichen Gründen mit sofortiger Wirkung nicht weiter genutzt werden darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Karlsruher Sportclub e.V. (KSC) beantragte am 1. Juni 2014 bei der Stadt Karlsruhe die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer "Doppel­stock­zel­thalle als Fliegender Bau". Nach den Planunterlagen soll das Zelt unmittelbar neben dem Wildparkstation östlich von der Stadion­gast­stätte als "VIP-Zelt" für Heimspiele aufgestellt werden, um dort Gäste mit angelieferten Speisen zu verköstigen. Bei dem Zelt handelt es sich um eine zweistöckige Stahl­kon­struktion mit Außenwänden aus Glas und Planen und einem Planendach; die Innen - und Außentreppen sind als Stahl/Holztreppen ausgebildet. Die Grundfläche beträgt circa 15 x 20 Meter. Genutzt werden soll das Zelt im Rahmen von Bundesliga- und Pokal­heim­spielen an maximal 25 Tagen pro Jahr. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Zelt bereits seit einigen Jahren auf einer nur wenige Meter entfernten Fläche gestanden hatte und versetzt werden soll, weil der bisherige Standort für andere Zwecke benötigt wird. An dem bisherigen Standort war das Zelt wohl seit dem Jahr 2007 bis zuletzt August 2013 immer wieder als "Fliegender Bau" abgenommen worden.

KSC beginnt mit Versetzung der Zelthalle noch vor Entscheidung über Bauantrag

Im Rahmen des Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahrens machte die Branddirektion der Stadt Karlsruhe erhebliche Bedenken geltend. Noch vor einer Entscheidung über den Bauantrag begann der KSC mit der Versetzung der Zelthalle vom bisherigen an den neuen Standort. Einer vollziehbaren Bauein­stel­lungs­ver­fügung der Stadt vom 16. Juli 2014 leistete er keine Folge, sondern stellte die Zelthalle fertig.

Stadt untersagt Nutzung des VIP-Zelts aus Brand­schutz­gründen

Mit Bescheid vom 7. April 2015 untersagte die Stadt dem KSC unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Doppel­stockhalle "VIP-Zelt". Zur Begründung wurde im Einzelnen dargelegt, dass das Gebäude insbesondere aus brand­schutz­tech­nischen Gründen nicht geneh­mi­gungsfähig sei.

Den Widerspruch des KSC gegen diesen Bescheid wies das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe mit Wider­spruchs­be­scheid vom 24. Juni 2015 zurück. Über die mittlerweile erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Derzeitiger Zustand der Zelthalle widerspricht einschlägigen brand­schutz­recht­lichen Anforderungen der Landes­bau­ordnung

Den Antrag des KSC auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nutzungsuntersagung lehnte das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungs­un­ter­sagung das Interesse des KSC überwiege, die Zelthalle bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage im Haupt­sa­che­ver­fahren vorläufig weiter nutzen zu dürfen. Der Bescheid der Stadt sei nämlich voraussichtlich rechtmäßig. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht entbehrlich; denn es handele sich bei der Zelthalle wegen ihrer ortsfesten Nutzung nicht um einen sogenannten Fliegenden Bau. Eine Genehmigung könne indessen voraussichtlich nicht erteilt werden; denn der derzeitige Zustand der Zelthalle widerspreche den einschlägigen brand­schutz­recht­lichen Anforderungen der Landes­bau­ordnung. Dies gelte unabhängig davon, ob die Zelthalle als Versamm­lungs­stätte zu qualifizieren sei oder nicht. Stadt und Regie­rungs­prä­sidium gingen aller Voraussicht nach zutreffend von der Einstufung des Doppel­stockzelts als ein Gebäude jedenfalls der Gebäudeklasse 3 aus. Die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen müssten deshalb feuerhemmend ausgeführt sein, was hier nicht der Fall sei. Das Gleiche gelte für Decken und ihre Anschlüsse. Noch schärfere brand­schutz­tech­nische Anforderungen ergäben sich indessen daraus, dass es sich bei dem Doppelstockzelt um eine Versamm­lungs­stätte im Sinne der Versamm­lungs­stät­ten­ver­ordnung handele. Danach seien auf tragende und aussteifende sowie auf raumab­schließende Bauteile die Anforderungen der Landes­bau­ordnung an die Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Diesen Anforderungen werde erst Recht nicht genügt.

Stellungnahme der Brand­schut­zin­geneure des KSC geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus

Die vom KSC vorgelegte brand­schutz­tech­nische Stellungnahme der Brand­schut­z­in­ge­nieure D. und Partner sei als Nachweis für die Erfüllung der brand­schutz­tech­nischen Anforderungen nicht geeignet; denn diese Stellungnahme gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Auf Vertrau­ens­schutz könne sich der KSC voraussichtlich nicht berufen. Trotz ihrer jahrelangen Praxis, das Doppelstockzelt als fliegenden Bau zu behandeln, habe die Stadt ihr Recht auf Einschreiten gegen die unzulässige Nutzung des Zeltes an seinem neuen Standort wohl nicht verwirkt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungs­un­ter­sagung liege in der Verhinderung einer Gefährdung von Leib und Leben der Nutzer der Doppel­stock­zel­thalle durch einen Brand.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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