21.11.2024
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Dokument-Nr. 34438

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil18.09.2024

Handgel mit desin­fi­zie­render Wirkung darf nicht als Kosmetikprodukt vertrieben werdenDas Handgel erfordert eine Zulassung oder Registrierung

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat die Klage einer Drogeriemarkt-Betreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Unter­sagungs­verfügung des Regierung­spräsidiums Tübingen gewandt hatte.

Die Klägerin betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie bietet unter der Bezeichnung „Reinigungs-Handgel“ sowie „Reinigendes Handgel“ drei Produkte ihrer Eigenmarken in farbigen Kunst­stoff­be­hältern an, die mit Schmetterlingen, Clemen­ti­nen­spalten oder Häschen verziert und jeweils mit einem Henkel versehen sind. Das Regie­rungs­prä­sidium Tübingen hatte mit Verfügung vom 14.06.2022 das Inver­kehr­bringen dieser Produkte untersagt, solange diese nicht über eine Zulassung nach der sogenannten Biozid-Verordnung der Europäischen Union oder eine entsprechende Registrierung verfügten. Die Produkte enthielten als Haupt­be­standteil Ethanol (Alkohol) und müssten bei der Verwendung ebenso wie ein Biozid-Produkt einige Zeit auf der Haut einwirken. Daher seien die Regelungen der Biozid-Verordnung anwendbar. Zur Begründung ihrer auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung gerichteten Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass es sich um Kosme­tik­produkte handle. Für diese sehe das Unionsrecht eigene Regelungen in der sogenannten Kosmetik-Verordnung vor. In den Reinigungsgelen sei jeweils mindestens ein Duftstoff sowie ein Inhaltsstoff mit pflegender Wirkung enthalten. Sie würden als kosmetische Mittel angeboten und erweckten für den Verbraucher nicht den Eindruck eines Biozid-Produkts. Die Biozid-Funktion sei allenfalls zweitrangig.

Verbraucher nimmt die Handgele als Biozid-Produkte wahr

Dem ist das VG nicht gefolgt. Sie hat entschieden, dass die Unter­sa­gungs­ver­fügung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Biozid-Verordnung sei anwendbar. Zwar seien Kosme­tik­produkte von deren Anwen­dungs­bereich ausgenommen, allerdings treffe dies auf die Reinigungsgele der Klägerin nicht zu. Die Unterscheidung zwischen einem Biozid-Produkt und einem kosmetischen Mittel richte sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Es komme darauf an, wie das Produkt für einen durch­schnitt­lichen Verbraucher in Erscheinung trete. Bei den Reinigungsgelen der Klägerin sei ein Alkoholgeruch unmittelbar nach dem Auftragen intensiv wahrnehmbar. Auch seien deutliche Warnhinweise auf den Kunst­stoff­be­hältern angebracht, die unter anderem auf eine hohe Entzündlichkeit der Produkte aufmerksam machten. Die Reinigungsgele würden in den Ladengeschäften zwischen den Handdes­in­fek­ti­o­ns­mitteln platziert. Insgesamt gehe der Verbraucher nicht von einem Kosmetikprodukt aus. Die Reinigungsgele seien für eine Anwendung ohne Wasser gedacht und zielten auf das selbständige Abtöten von Keimen und Bakterien ab. Solchen Mitteln fehle der für ein Kosmetikprodukt erforderliche Reini­gungs­effekt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)

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