21.11.2024
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Dokument-Nr. 27131

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil21.01.2019

Land muss Kosten für Einbau eines Aufzugs für einen gehbehinderten Lehrer in Schulgebäude tragenSchulträger trifft keine Pflicht zur Errichtung von Sonder­ausstat­tungen für individuelle Hilfs­be­dürf­tigkeit einzelner Lehrer

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass das Land Baden-Württemberg die Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs für einen gehbehinderten Lehrer in einem Schulgebäude erstatten muss.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Trägerin der Schule. Dort ist ein schwer­be­hin­derter Beamter des beklagten Landes als Lehrer tätig, der wegen einer Erkrankung die Treppen im Schulgebäude nicht mehr benutzen kann. Aus diesem Grund ließ die Klägerin einen Aufzug einbauen. An den Kosten des Einbaus beteiligten sich vor Klageerhebung der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg und das beklagte Land. Mit der jetzt entschiedenen Klage strebte die Klägerin die Übernahme der verbleibenden Kosten in Höhe von ca. 60.000 Euro durch das beklagte Land an, von denen sie ca. 43.000 Euro zugesprochen bekommen hat.

Dem Land obliegende Fürsorgeflicht hier durch Träger der Schule erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe führte in seiner Entscheidung aus, dass die Klägerin mit dem Einbau des auf die individuellen Bedürfnisse des Lehrers ausgelegten Aufzugs nicht ihrer Aufgabe als Schulträgerin nachgekommen sei. Sie habe damit vielmehr die dem beklagten Land gegenüber dem Lehrer obliegende, durch das Schwer­be­hin­der­tenrecht konkretisierte Fürsorgepflicht erfüllt, welche die behin­de­rungs­ge­rechte Einrichtung des Arbeitsplatzes umfasse.

Schulträger steht dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zu

Zwar sei die Klägerin als Schulträgerin verpflichtet, das Schulgebäude zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Herstellung der Zugänglichkeit oberer Stockwerke als solche, die vorliegend für den allgemeinen Schulbetrieb aber durch Treppen gewährleistet sei. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonder­ausstat­tungen, die durch die individuelle Hilfs­be­dürf­tigkeit einzelner Lehrer bedingt sei, bestehe für die Klägerin als Schulträgerin demgegenüber nicht. Deshalb habe sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer verbliebenen Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs gegen das beklagte Land. Dieser Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch werde der Höhe nach aber u.a. durch den Wert der Nutzungs­mög­lich­keiten, die über die Nutzung durch den hilfs­be­dürftigen Beamten hinausgingen, beschränkt.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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