15.11.2024
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Dokument-Nr. 2117

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss22.03.2006

Öffentliche Sicherheit gefährdet - Großde­mon­s­tration der rechten Szene in Mannheim bleibt verbotenVerwal­tungs­gericht lehnt Antrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat einen Eilantrag gegen die Versamm­lungs­ver­bots­ver­fügung der Stadt Mannheim vom 28.02.2006 abgelehnt. Die Stadt Mannheim hatte die Großde­mon­s­tration, die am 08.04.2006 in Mannheim stattfinden soll und zu der 750 Teilnehmer der rechten Szene erwartet werden, verboten. Gegen die von der Stadt Mannheim angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Versamm­lungs­ver­bots­ver­fügung richtete sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

In den Gründen ihrer heute bekannt gegebenen Entscheidung legt die Kammer dar, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung bestünden. Der Inhalt der beabsichtigten Versammlung verstoße aller Voraussicht nach schon wegen des angekündigten Themas "Schafft Meinungs­freiheit - Freiheit für ZÜNDEL, RUDOLF, VERBEKE und IRVING" gegen strafrechtliche Bestimmungen. Das genannte Motto nehme Bezug auf vier weltweit agierende Revisionisten, die in einer Vielzahl von Veröf­fent­li­chungen den Holocaust leugneten und ein den Natio­nal­so­zi­a­lismus verharmlosendes Geschichtsbild propagierten. Mit der Forderung nach Meinungs­freiheit billige der Veranstalter deren bereits öffentlich verbreitete Meinung, insbesondere die Leugnung des Vökermords, der Massen­ver­nichtung der europäischen Juden unter der Natio­na­lis­tischen Herrschaft. Der öffentliche Friede werde durch Aufmärsche von Recht­s­ex­tre­misten gestört, die unter dem Deckmantel ihrer Forderung nach Meinungs­freiheit und Freiheit für die vier inhaftierten Revisionisten in Wahrheit natio­na­lis­tisches Gedankengut verbreiten wollten. Die Gefahr, dass Straftaten begangen würden, wenn die Veranstaltung am 08.04.2006 zugelassen werde, drohe auch im Hinblick auf einzelne Redner. In Verbindung mit dem Motto der Versammlung sei auch die angekündigte Verwendung schwarz-weiß-roter Fahnen aller Wahrschein­lichkeit nach strafbar. Die Stadt Mannheim hebe in ihrer Verbots­ver­fügung zu Recht darauf ab, dass durch den Einsatz einer unbegrenzten Anzahl dieser Fahnen an die damaligen Aufmärsche des NS-Regimes erinnert werden solle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/2006 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.03.2006

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