18.10.2024
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Dokument-Nr. 29681

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Urteil07.01.2021Verwaltungsgericht Karlsruhe11 K 4427/19
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil07.01.2021

VG Karlsruhe: Entfernung der Grabdekoration im Ruhewald rechtmäßigVerbot von Grabschmuck durch Hausrecht gedeckt

Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Frau in einem Ruhewald das Urnengrab ihres verstorbenen Mannes nicht nach Gutdünken mit Blumen, Moos und anderen Pflanzen dekorieren darf und mit der Entfernung der Dekoration rechnen muss.

Die beklagte Große Kreisstadt Horb am Neckar betreibt seit 2016 den Friedhof "Ruhewald Horb". Dabei handelt es sich nach der Fried­hofs­satzung um einen naturnah bewirt­schafteten Wald, in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten Belegungs­plätzen beigesetzt werden. Die Klägerin ließ 2017 ihren verstorbenen Ehemann in dem Ruhewald bestatten. In dem mit der Beklagten geschlossenen Belegungs­vertrag hieß es, der Urnen­be­le­gungsplatz bleibe naturbelassener Waldboden. Grabschmuck in jeglicher Form sei nicht zulässig. In einem der Klägerin seinerzeit von der Beklagten übergebenen Merkblatt hieß es demgegenüber, dass eine Grabgestaltung über den Zeitraum unmittelbar nach der Bestattung hinaus der Natur angepasst und mit ihr vereinbar sein solle. Man möge bei der Wahl der verwendeten Materialien bitte auf den Herkunftsort heimischer Wald achten.

Streit um Entfernung der Grabdekoration

Zwischen den Beteiligten kam es wiederholt zu Streit über die Gestaltung der Grabstelle. Mitarbeiter der Beklagten entfernten mehrfach aus ihrer Sicht unzulässige Teile der Dekoration, darunter einzelne Rosen. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben, damit das Gericht feststelle, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien von der Grabstelle zu entfernen.

VG: Hausrecht rechtfertigt Verbot jeglicher Dekoration von Urnen­grab­stellen

Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei aufgrund ihres Hausrechtes berechtigt, in dem Ruhewald jegliche Dekoration von Urnen­grab­stellen zu entfernen. Aus der Fried­hofs­satzung folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien. Diese Regelung sei auch verhältnismäßig. Die Beklagte unterhalte 18 weitere Friedhöfe, so dass es Angehörigen freistehe, einen anderen Friedhof zu wählen. Im Belegungs­vertrag sei ebenfalls klar formuliert, dass Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sei.

Kein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Auf das ihr übersandte missver­ständliche Merkblatt könne die Klägerin sich nicht berufen. Der Belegungs­vertrag sei durch dieses nicht personalisierte und weniger verbindlich formulierte Merkblatt nicht modifiziert worden. Dies habe die Klägerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt auch nicht anders verstehen können. Ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz sei schließlich nicht gegeben. Auch wenn die Beklagte die Fried­hofs­satzung zunächst nicht immer konsequent durchgesetzt habe, sei sie nicht gehalten, Dekorationen auf unabsehbare Zeit zu dulden. Dies gelte umso mehr, als es der Gemeinderat der Beklagten noch im November 2020 abgelehnt habe, die Fried­hofs­satzung zu ändern.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)

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