Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, betreibt seit Herbst 2005 die private ARETE-Schule. Er erhielt zunächst befristete Genehmigungen für eine Grundschule als Ersatzschule, zuletzt bis zum 31.07.2007. Sämtliche weiteren Anträge auf Genehmigung einer privaten Gesamtschule und einer privaten Haupt- und Realschule sowie eines Gymnasiums wurden abgelehnt. Derzeit besitzt der Antragsteller für seine Schule keine Ersatzschulgenehmigung mehr. Sie soll vielmehr in Form einer Gesamtschule als Ergänzungsschule betrieben werden. Im September 2008 untersagte das Regierungspräsidium dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs, den ungenehmigten Betrieb der Ersatzschulen, weil Kinder zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufgenommen und unterrichtet würden. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einer Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte zugleich, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, um den Schulbetrieb vorerst weiterführen zu können.
Sein Eilantrag blieb erfolglos. In den Gründen des Beschlusses führt das Gericht aus, der Betrieb der Ersatzschule habe bereits deshalb untersagt werden dürfen, weil der Antragsteller keine entsprechende Genehmigung besitze und dennoch weiterhin Kinder zur Erfüllung ihrer Schulpflicht in der ARETE-Schule aufgenommen und unterrichtet würden. Es könne auch nicht für einen nur vorübergehenden Zeitraum hingenommen werden, dass Ungewissheit darüber bestehe, ob die Schüler durch den Besuch der ARETE-Schule ihre Schulpflicht erfüllten oder nicht. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht von vorneherein feststehe, dass eine beantragte Genehmigung erteilt werde. Der von dem Antragsteller beabsichtigte Betrieb einer Gesamtschule ab Jahrgang 1 sei aber voraussichtlich nicht genehmigungsfähig, weil eine solche Schulform im Land Baden-Württemberg als Regelschule nicht vorgesehen sei und daher auch eine als Ersatz für die Regelschule betriebene Schule nicht in dieser Form betrieben werden dürfe. Die drei in Baden-Württemberg als Schulen besonderer Art gesetzlich zugelassenen Integrierten Gesamtschulen sowie die Freien Waldorfschulen seien mit der von dem Antragsteller geplanten Schulform nicht vergleichbar. Der Antragsteller habe zudem nicht einmal einen Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule gestellt. Vielmehr wolle er mittlerweile nur noch eine nicht genehmigungspflichtige Ergänzungsschule betreiben. Da aber weiterhin schulpflichtige Kinder zur Erfüllung ihrer Schulpflicht unterrichtet würden, sei diese von ihm gewählte Bezeichnung nicht ausschlaggebend. Der weitere Betrieb als Ersatzschule habe ermessensfehlerfrei untersagt werden dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 12.11.2008