Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem aktuellen Urteil und wies damit die Klage der Eigentümerin eines rotgestrichenen Neubaus gegen eine denkmalschutzrechtliche Anordnung der Stadt Horb ab.
Zum Sachverhalt:
Anstelle eines früheren Gasthauses errichtete die Klägerin in der Neckarstraße ein Wohnhaus mit acht Wohnungen und strich die Fassade des Neubaus nach fehlgeschlagenen Abstimmungsversuchen bezüglich ihrer farblichen Gestaltung mit der Stadt Horb und dem Landesdenkmalamt in einem intensiven, unvermischten Rot an.
Daraufhin ordnete die Stadt Horb im September 2003 an, die Farbgebung der Fassade in Abstimmung mit ihr abzuändern. Sie verwies dabei auf die in unmittelbarer Umgebung befindlichen Kulturdenkmale besonderer Bedeutung, nämlich im Westen das "Ihlinger Tor" (auch "Luziferturm" genannt) aus dem 13. Jahrhundert, im Südwesten das "Stubensche Schlösschen" aus dem Jahr 1519, sowie im Osten unmittelbar an den Neubau angrenzend das aus dem 17. Jahrhundert stammende Fachwerkhaus "Hoher Giebel", die sämtlich durch die rote Fassade beeinträchtigt würden.
Die Klägerin hielt dem unter anderem entgegen, dass die rote Fassade in der Bevölkerung überwiegend Zuspruch gefunden habe, und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht und wies die Klage unter anderem mit der Begründung ab, es gehe nicht darum, zu entscheiden, ob der Neubau der Klägerin in architektonischer Hinsicht gelungen sei. Auf den Zuspruch, den der Neubau in der Bevölkerung gefunden habe, komme es daher nicht an. Entscheidend sei allein, ob die Gestaltung der Fassade die Wirkung der vorhandenen Kulturdenkmale störe. Insoweit habe der Augenschein ergeben, dass der an dieser Stelle unerwartete und fremd wirkende Rotton jedenfalls das Fachwerkhaus "Hoher Giebel" erheblich beeinträchtige.
Das denkmalgeschützte Gebäude trete nämlich durch den krassen Kontrast und die dominierende Wirkung der roten Fassade des Neubaus vollständig in den Hintergrund und erscheine nur noch als Belanglosigkeit. Ein anderer, großer Neubau, welcher in den 90'er Jahren gegenüber dem Grundstück der Klägerin errichtet worden sei, lenke die Blicke nicht in gleichem Maße auf sich wie das Gebäude der Klägerin und grenze außerdem - anders als der Neubau der Klägerin - nicht unmittelbar an ein Kulturdenkmal an.
Da zahlreiche andere Möglichkeiten der Fassadengestaltung verblieben, werde die Klägerin durch die Anordnung auch nicht in ihrer Handlungsfreiheit verletzt.
Den Beteiligten steht gegen dieses Urteil die Berufung zu, sofern sie vom Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg zugelassen wird.