15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2201

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil22.02.2006

Ehemaliger Oberbür­ger­meister muss Schadenersatz leisten

Der ehemalige Oberbür­ger­meister der Stadt Leimen hat grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt, entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe. Das Gericht wies die Klage des ehemaligen Oberbür­ger­meisters ab, mit der sich dieser gegen eine Schaden­er­satz­for­derung der Stadt zur Wehr gesetzt hatte.

Der Kläger hatte während seiner Amtszeit eine ihm bekannte Privatperson für einen Pauschalpreis von 4.000 DM monatlich mit der Aufsicht und Reinigung einer bisher von städtischen Angestellten betreuten Mehrzweckhalle beauftragt. Nach Ablauf der Amtszeit warf die Stadt Leimen dem ehemaligen Oberbür­ger­meister vor, er sei nicht befugt gewesen, die Vereinbarung ohne Beteiligung des Gemeinderates abzuschließen, und forderte vom Kläger als Schadenersatz die Zahlung der geleisteten Vergütung in Höhe von 18.406,51 € (36.000 DM).

Gegen den Leistungs­be­scheid vom 16.08.2002 hat der Kläger nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, im Hausmeis­ter­bereich habe es akute Betreu­ungs­probleme gegeben und die von ihm favorisierte Privatisierung der Hallenbetreuung habe dem Grundsatz der Sparsamheit und Wirtschaft­lichkeit entsprochen. Seine Befugnisse habe er nicht überschritten. Rechtliche Bedenken zu äußern und zu prüfen, sei Aufgabe der zuständigen Sachbearbeiter gewesen.

Das Verwal­tungs­gericht folgte dem Kläger nicht und wies seine Klage ab. Der ehemalige Oberbür­ger­meister habe die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten, weil die Privatisierung von Hausmeis­ter­tä­tig­keiten eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung und kein Geschäft der laufenden Verwaltung gewesen sei, heißt es in den Entschei­dungs­gründen. Ein vergleichbares Rechtsgeschäft sei in der Stadt weder vorher noch nachher abgeschlossen worden. Auch die haushalts­recht­lichen Bestimmungen habe der Kläger missachtet, da die für die Privatisierung erforderlichen Mittel nicht im Haushaltsplan veranschlagt gewesen seien. Über- oder außerplanmäßige Haushaltsmittel dürfe der Oberbür­ger­meister nach der Hauptsatzung nur bis zu einer Grenze von 12.000 DM in eigener Zuständigkeit bewilligen. Mit den für die Vertrags­laufzeit benötigten 48.000 DM sei diese Grenze bei weitem überschritten.

Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt, da er einfachste und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt habe, so die Kammer weiter. Die Kenntnis und Beachtung der kommu­na­l­recht­lichen Kompe­ten­z­ordnung und der haushalts­recht­lichen Bestimmungen gehöre zum Kernbereich der Pflichten eines Bürgermeisters. Zudem sei es für den Leiter der Gemein­de­ver­waltung eine Selbst­ver­ständ­lichkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die notwendigen Haushaltsmittel vorhanden sind. Dringlichkeit oder Zeitnot rechtfertige sein Verhalten nicht. Eine falsche Einschätzung der Rechtslage wäre durch Befragen der zuständigen Ämter ohne weiteres vermeidbar gewesen.

Da den entstandenen Kosten keine Ersparnisse gegen­über­stünden, sei der Gemeinde ein Schaden entstanden, den der Kläger zu ersetzen habe. Ein Mitverschulden der städtischen Mitarbeiter wegen mangelhafter Beratung sei nicht ersichtlich, da der Kläger gegenüber seinen Mitarbeitern energisch darauf bestanden habe, die Vereinbarung auszuarbeiten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/06 des VG Karlsruhe vom 23.03.2006

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