21.11.2024
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Dokument-Nr. 4391

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Beschluss14.06.2007Verwaltungsgericht Hannover7 A 5462/06
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss14.06.2007

Darf die Landes­me­di­e­n­anstalt die komplette Kanalbelegung vorgeben?Verwal­tungs­gericht legt Fragen zur Einspeisung von Kabelprogrammen dem Europäischen Gerichtshof vor

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat in dem Rechtsstreit der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG (Klägerin) gegen die Nieder­säch­sische Landes­me­di­e­n­anstalt (Beklagte) nach mündlicher Verhandlung mehrere Fragen zur Vorab­ent­scheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Die Landes­me­di­e­n­anstalt hatte der Klägerin vorgeschrieben, welche Programme sie in die 32 dauerhaft analog nutzbaren Kanäle ihres Kabelnetzes einspeisen muss. Es wurden 18 Kanäle des Netzes der Klägerin mit Programmen belegt, die bereits nach DVB-T-Standard ausgestrahlt werden und ein Kanal für Bürgerfernsehen. Hinsichtlich der übrigen 13 Kanäle legte die Behörde eine Rangfolge zwischen zahlreichen Bewerbern mit dem Ergebnis der Vollbelegung des Kanalnetzes der Klägerin fest.

Diese Kabel­be­le­gungs­ent­scheidung steht nach Auffassung der 7. Kammer mit den Vorgaben des Nieder­säch­sischen Landes­me­di­en­ge­setzes im Einklang. Fraglich ist jedoch, ob die nieder­säch­sischen Regelungen noch mit der europa­recht­lichen Univer­sa­l­dien­strichtlinie vereinbar sind, die u.a. vorsieht, dass nur hinsichtlich bestimmter Kanäle zumutbare Übertra­gungs­pflichten auferlegt werden können, die zudem verhältnismäßig sein müssen. Die Kammer will u.a. die Frage beantwortet wissen, ob der Klägerin nach dieser europa­recht­lichen Vorgabe auch in den Gebieten die Einspeisung von Programmen in ihr Kabelnetz aufgegeben werden kann, in denen der Fernseh­zu­schauer die gleichen Programme bereits mittels einer DVB-T-Antenne und eines entsprechenden Decoders empfangen könnte. Auch will die Kammer wissen, ob die europa­rechtliche Richtlinie einer Vollbelegung des Kabelnetzes entgegensteht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 14.06.2007

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