21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil17.11.2010

Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin kann Beseitigung eines vor ihrer einzigen Grund­s­tück­s­einfahrt gepflanzten Baumes verlangenStadt errichtete vor Grund­s­tücks­zufahrt ein Pflanzbeet mit einer darin gepflanzten Linde

Städte dürfen bei der Umgestaltung von Straßen nicht die Ein- und Ausfahrt auf Grundstücke erschweren. Sie haben das so genannte "Konflikt­be­wäl­ti­gungsgebot" zu beachten. Daher gab des Verwal­tungs­gericht Hannover einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin Recht, die die Entfernung einer vor Ihrer Einfahrt gepflanzten Linde verlangte.

Das Verwal­tungs­gericht Hannover entschied, dass die Planung, ein Pflanzbeet unmittelbar in Höhe der einzigen Zufahrt zu dem klägerischen Grundstück anzulegen, rechtswidrig sei, weil sie gegen das sog. Konfliktbewältigungsgebot verstoße. Die Klägerin habe einen aus ihrem Eigentumsrecht und der erteilten Baugenehmigung folgenden Anspruch, dass die Ein- und Ausfahrt auf ihr Grundstück nicht wesentlich erschwert werde. Das aber sei der Fall, wie die Kammer bei einem anlässlich des Ortstermins durchgeführten Fahrversuch festgestellt habe.

Ausfahrt erheblich erschwert

Einem mit seinem Fahrzeug vertrauten Berufs­kraft­fahrer sei zwar eine Einfahrt in die Hofeinfahrt möglich. Zumindest aber die Ausfahrt sei erheblich erschwert. Diese sei aufgrund der beengten Verhältnisse im Innenhof nur rückwärts möglich. Ohne mehrfaches Rangieren sei es nicht möglich, an dem Pflanzbeet vorbeizufahren, was im Übrigen auch mit einer Gefährdung des Fußgän­ger­verkehrs verbunden sei.

Fläche neben dem Pflanzbeet häufig zugeparkt

Hinzu komme, dass die Fläche, über die neben dem Pflanzbeet eine Zufahrt zum Grundstück möglich sei, häufig zugeparkt sei. Aufgrund der an dieser Stelle unklaren und wider­sprüch­lichen straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anordnungen und der Aufstellung einer Parkautomaten in unmittelbarer Nähe sei für Ortsfremde kaum erkennbar, dass Parken nicht erlaubt sei.

Charakter einer Ausfahrt aufgrund des Pflanzbeetes für Ortsfremde nur schwer erkennbar

Das gesetzliche Verbot des Parkens vor einer Einfahrt werde nicht befolgt, da der Charakter einer Ausfahrt aufgrund des Pflanzbeetes für Ortsfremde nur schwer erkennbar sei. Das alles führe zu einer ganz erheblichen Erschwerung der Ein- und Ausfahrt, die auch unter Berück­sich­tigung der von der Stadt angeführten gestalterischen Gesichtspunkte (symmetrische Anordnung der Bäume) nicht gerechtfertigt sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ ra-online

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