21.11.2024
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Dokument-Nr. 30600

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss22.07.2021

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilanträge auf Ausstattung von Schulen mit Raumluftfiltern aus verfahrens­rechtlichen Gründen abAnträgen fehlt es an erforderlichen Rechts­schutz­bedürfnis

Das VG Hannover hat die gegen das Land Niedersachsen gerichteten Eilanträge einer Gruppe von Eltern und ihrer schul­pflichtigen Kinder auf Ausstattung nieder­säch­sischer Schulen mit Raumluftfiltern abgelehnt.

Mit Ihren Anträgen begehrten die Antrag­stel­le­rInnen, dass das Nieder­säch­sische Kultus­mi­nis­terium die jeweiligen Schulträger dazu veranlasst, die Klassen- und Unter­richtsräume der von den Kindern besuchten Schulen mit raumluft­tech­nischen Anlagen oder mobilen Luftrei­ni­gungs­geräten auszustatten und diese während der Unterrichtszeit zu betreiben. Die Raumluftfilter sollen die pande­mie­be­dingte Ansteckungs- und Erkran­kungs­gefahr für die am Unterricht teilnehmenden Kinder reduzieren, wenn die empfohlenen Mindestabstände und Kontakt­be­schrän­kungen nicht eingehalten werden können.

Anträge nicht ausreichend bestimmt

Das Verwal­tungs­gericht lehnte die Anträge als unzulässig ab. Die Kammer begründet die Entscheidung zum einen damit, dass die von den Antragstellern formulierten Anträge nicht ausreichend bestimmt seien. Es lasse sich nicht erkennen, welche konkreten Räume von den am Verfahren beteiligten Kindern beim Schulbesuch genutzt würden. Den Anträgen fehle es deshalb an einem vollstre­ckungs­fähigen Inhalt. Die Antragsteller hätten diesen Mangel auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht behoben.

Erforderliches Rechts­schutz­be­dürfnis fehlt

Zum anderen fehle es den Antragstellern an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Rechts­schutz­be­dürfnis. Erforderlich sei grundsätzlich, dass das Begehren vor dem Ersuchen um gerichtlichen Eilrechtsschutz zuvor mit einem beschei­dungs­fähigen Antrag gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die zuvor an das Nieder­säch­sische Kultus­mi­nis­terium gerichteten Anträge nicht mit den gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen übereinstimmten.

Ermes­sens­spielraum der Behörden noch nicht ausgeschöpft

Auch in inhaltlicher Hinsicht hätten die Anträge keinen Erfolg gehabt. Zwar erachte die Kammer die begehrten Maßnahmen im Hinblick auf den erforderlichen und aus Ihrer Sicht bisher unzureichenden gesund­heit­lichen Schutz der Schülerinnen und Schüler für sinnvoll und umsetzenswert. Gleichwohl habe sich der den Behörden bei der Umsetzung ihrer Schutzpflicht zustehende Ermes­sens­spielraum noch nicht in einer Weise verengt, die eine einstweilige Anordnung durch das Verwal­tungs­gericht gebieten würde.

Auch Antrag zu Schulweg mit Bussen und Bahnen nicht hinreichend Bestimmt

Darüber hinaus begehrten die Antrag­stel­le­rInnen, dass das Land Niedersachsen gegenüber den Unternehmen des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs (ÖVPN) anordnet, in den für den Schulweg genutzten Bussen und Bahnen die Anzahl der nutzbaren Sitzplätze zu reduzieren und keine Stehplätze anzubieten. Auch dieser Antrag ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend Bestimmt. Weder sei erkennbar, welche Unternehmen gemeint seien, noch sei ersichtlich, auf welche Tage, Zeiten, Strecken und Verkehrsmittel sich das Begehren beziehe.

Anwendbarkeit der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ordnung nicht anwendbar

Schließlich begehrten die Antragsteller die Feststellung der Anwendbarkeit der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ordnung des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Unter diesem Gesichtspunkt fehle es den Antrag­stel­le­rInnen jedoch an der erforderlichen Antragsbefugnis, da sie keine Beschäftigten der betroffenen Schulen und deshalb nicht Begünstigte einer arbeits­schutz­recht­lichen Norm seien. Den Antrag­stel­le­rInnen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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