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Verwaltungsgericht Hannover Urteil26.09.2013

Erfolgreiche Klage einer Lehramts­referendarin aus AserbaidschanPrüferin hat bestimmte Ausführungen in der Hausarbeit nicht zur Kenntnis genommen

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat das Prüfungsamt verpflichtet, eine der beiden Beurteilungen der Examensarbeit neu zu erstellen.

In dem zugrunde liegenden Fall klagt die Klägerin gegen die Bewertung ihrer zweiten Examensprüfung durch das "Nieder­säch­sische Landeinstitut für schulische Quali­täts­ent­wicklung" (NLQ) und macht unter anderem geltend, sie sei wegen ihrer Herkunft diskriminiert worden.

Prüferin ging mehrfach von einer unrichtigen Tatsa­chen­grundlage aus

Die Klage hat Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen eine der beiden Beurteilungen ihrer schriftlichen Examensarbeit wendet. Das Gericht stellte fest, dass die Prüferin mehrfach von einer unrichtigen Tatsa­chen­grundlage ausgegangen sei, weil sie bestimmte Ausführungen in der Hausarbeit nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Beurteilung muss daher durch einen anderen Prüfer, der bislang am Prüfungs­ver­fahren nicht beteiligt war, neu erstellt werden.

Keine Diskriminierung wegen der Herkunft

Das Gericht musste daher dem Vorwurf der Klägerin, die Prüferin sei befangen gewesen, nicht näher nachgehen. Es gebe in den Formulierungen der Prüferin zwar Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Es gebe aber keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung wegen der Herkunft.

Rügen grundsätzlich vor Bekanntgabe der Noten zu erheben

Den weiteren Vorwürfen der Klägerin, auch die Ausbildungsnote ("mangelhaft") sei rechtswidrig, weil sie auch während ihrer Ausbildungszeit diskriminiert worden sei, ist das Gericht nicht nachgegangen. Nach dem Prüfungsrecht seien solche Rügen rechtzeitig, das heißt grundsätzlich vor Bekanntgabe der Note zu erheben, um dem Prüfungsamt die Gelegenheit zu geben, eventuelle Missstände abzustellen. Die Klägerin hat diese Rüge aber erst mit der Klage erhoben und war daher damit ausgeschlossen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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