21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 7092

Drucken
Beschluss04.12.2008Verwaltungsgericht Hannover4 B 5212/08, 4 B 5288/08
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Hannover Beschluss04.12.2008

Eilverfahren gegen Umweltzone Hannover bleiben ohne ErfolgGericht sieht aber Erfolgs­aus­sichten in der Hauptsache

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die gegen die in der Umweltzone angeordneten Fahrverbote gerichteten Eilanträge einer Bewohnerin der Umweltzone und eines Seelzer Gewer­be­trei­benden, dessen Kunden in der Umweltzone ansässig sind, abgelehnt. Beide Antragsteller haben auch Klage gegen die Fahrverbote erhoben. Die Kammer sieht die Erfolgs­aus­sichten dieser Klageverfahren als offen an und hat die Eilanträge als Ergebnis einer Inter­es­se­n­ab­wägung mit der Begründung abgelehnt, dass beide Antragsteller - jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2009 - nur in geringem Maße von den Fahrverboten betroffen sind und es ihnen deshalb zugemutet werden kann, den Ausgang ihrer jeweiligen Klageverfahren abzuwarten.

Die Bewohnerin der Umweltzone ist im Besitz einer bis Ende 2009 gültigen Ausnah­me­be­wil­ligung. Die Fahrzeugflotte des Gewer­be­trei­benden verfügt zum überwiegenden Teil über gelbe Plaketten und wird von den Fahrverboten der Umweltzone im Wesentlichen ebenfalls erst Ende 2009 betroffen. Bis dahin beabsichtigt die Kammer jedoch, über die Klagen der Antragsteller in der Hauptsache entschieden zu haben. Die Kammer geht - wie die Antragsteller und im Übrigen die Landes­hauptstadt selbst - davon aus, dass die europa- und bundesrechtlich vorgegebenen Grenzwerte für die Feinsta­ub­be­lastung der Luft (PM10) im Stadtgebiet Hannover seit dem Jahre 2006 eingehalten werden. Im Jahr 2007 etwa ist der maßgebliche Grenzwert lediglich an acht Tagen überschritten worden (zulässig sind Überschrei­tungen an 35 Tagen). Dies ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Einrichtung der Umweltzone jedoch unschädlich, weil die Landes­hauptstadt Hannover ihren Luftreinhalte-Aktionsplan - entgegen der öffentlichen Wahrnehmung und Berich­t­er­stattung - in erster Linie zur Bekämpfung der zu hohen Stick­stoff­di­o­xid­be­lastung (NO2) aufgestellt hat und selbst davon ausgeht, dass die angeordneten Fahrverbote die Feinsta­ub­be­lastung nur marginal (etwa um 1 %) verringern können. Für die Stick­stoff­di­o­xid­be­lastung, die zum weitaus größten Teil vom Straßenverkehr verursacht wird, sind ab 2006 ebenfalls europarechtlich vorgegebene Werte einzuhalten, die im Stadtgebiet Hannovers deutlich überschritten werden. Die Aufstellung eines Luftreinhalte-Aktionsplans ist deshalb gerechtfertigt.

Die Kammer sieht die Erfolgs­aus­sichten der Klageverfahren dennoch als offen an, weil sie im Eilverfahren nicht beurteilen kann, ob die entsprechend der 35. BImSchV (Plaket­ten­ver­ordnung) gestaffelten Fahrverbote in der Umweltzone tatsächlich dazu führen können, die NO2 - Belastung zu vermindern. Bei der Beschluss­fassung über die Umweltzone ging die Landes­hauptstadt auf der Grundlage eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens davon aus, dass mit der Einrichtung der Umweltzone die Stick­stoff­di­o­xid­be­lastung um ca. 15 % und damit spürbar gemindert würde. Ob diese Einschätzung, die die Einrichtung der Umweltzone rechtfertigen würde, zutreffend ist, vermag die Kammer ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Auskünfte von Sachver­ständigen nicht zu beurteilen. Denn die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht in Kraft getretene und dem Sachver­ständigen daher nicht bekannte Plaket­ten­ver­ordnung wurde von der Bundesregierung in erster Linie zur Verminderung der Feinsta­ub­be­lastung konzipiert. Ob mit ihrer Hilfe in Umweltzonen - wie vom Sachver­ständigen angenommen - auch die NO2 - Belastung gesenkt werden kann, lässt sich ohne weitere Aufklärung nicht entscheiden, weil es Anhaltspunkte dafür gibt, dass nachträglich eingebaute Partikelfilter, die nach der Plaket­ten­ver­ordnung zu einer günstigeren Einstufung der Fahrzeuge und dazu führen, dass solche Fahrzeuge von den Fahrverboten in Umweltzonen ausgenommen sind, den NO2 - Ausstoß des Fahrzeugs signifikant erhöhen könnten. Die Kammer kann die erforderlichen Stellungnahmen im Eilverfahren nicht einholen; dies ist dem Klageverfahren vorbehalten. Ein Termin für die mündliche Verhandlung, in der die Sachver­ständigen gehört werden sollen, ist spätestens für März 2009 vorgesehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 04.12.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss7092

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI