21.11.2024
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Dokument-Nr. 10564

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss15.11.2010

"Calenberger Loch": Vorschriften zum Natur- und Baumschutz bestehen nur im öffentlichen Interesse und vermittelten Privaten keine subjektiven AbwehrrechteAnwohner kann Fällen von Bäumen nicht verhindern zur Altlas­ten­sa­nierung aus Gründen des Grund­was­ser­schutzes nicht verhindern

Mit einem Eilantrag hat sich eine Anwohnerin der Glockseestraße gegen die geplante Altlas­ten­sa­nierung auf dem Gelände des ehemaligen Gaswerks Glocksee gewandt. Weil die Antragstellerin durch die Maßnahme nicht in öffentlichen Nachbarrechten verletzt wird, hat das Verwal­tungs­gericht Hannover den Antrag abgelehnt.

Im Zuge der von der Landes­hauptstadt Hannover betriebenen Hochwas­ser­schutz­pla­nungen für die Ihme wurden auf dem Gelände des ehemaligen Gaswerks Glocksee flächendeckende Schad­s­toff­be­las­tungen durch polycyclische aromatische Kohlen­was­ser­stoffe, Benzole, Toluole, Xylole, Cyanide u. ä. vorgefunden. Weil das Grundstück nach Betriebsaufgabe im Jahre 1930 um rd. 3,00 m aufgefüllt und vorhandene Baulichkeiten wie das Ofenhaus und die mit Chemikalien gefüllten Absetz- und Teerbecken einfach zugeschüttet wurden, bestehen besonders hohe Schad­s­toff­kon­zen­tra­tionen an diesen sog. Hotspots. Ein Ingenieurbüro schätzt insbesondere die Gefährdung für das Schutzgut Grundwasser als sehr hoch ein.

Sanierungsplan für verbindlich erklärt

Die Landes­hauptstadt Hannover stellte deswegen einen Sanierungsplan auf, der von der Region Hannover als zuständiger Boden­schutz­behörde unter dem 11.05.10 für verbindlich erklärt wurde. Das Konzept sieht neben weiteren Maßnahmen zur Grund­was­ser­si­cherung vor, den verunreinigten Boden soweit vollständig abzutragen, wie es für die als Hochwas­ser­schutz­maßnahme geplante Vorland­ab­tragung sowieso erforderlich ist, und die Hotspots vollständig auszukoffern.

Anwohnerin will Fällen der Bäume verhindern

Hiergegen wandte sich eine Anwohnerin der Glockseestraße um zu verhindern, dass die Landes­hauptstadt Hannover die etwa 100 Bäume auf dem Gelände fällt und mit den Vorbereitungen zur Bodensanierung beginnt, bevor das Planfest­stel­lungs­ver­fahren zum Hochwasserschutz abgeschlossen ist.

Richter: Sanierungsplan enthält ausreichend Schutz­vor­keh­rungen

Diesen Antrag das Verwal­tungs­gericht ab: Aus Sicht des Gerichts enthält der Sanierungsplan ausreichende Schutz­vor­keh­rungen, um die Anwohner der Glockseestraße während der Sanierungsarbeiten vor den hochgiftigen und flüchtigen Schadstoffen zu schützen.

Keine subjektiven Abwehrrechte aus Vorschriften zum Natur- und Baumschutz

Die Vorschriften zum Natur- und Baumschutz dagegen bestünden ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermittelten Privaten keine subjektiven Abwehrrechte. Die Kammer sieht auch keine Rechte der Anwohnerin im Hochwas­ser­schutz­ver­fahren als vereitelt an. Die Altlastensanierung sei nach der vorliegenden Gefähr­dungs­prognose aus Gründen des Grund­was­ser­schutzes dringend erforderlich und zwar unabhängig von der Frage, ob und ggf. welche Hochwas­ser­schutz­maß­nahmen für die Ihme später beschlossen würden. Das wasser­rechtliche Planfest­stel­lungs­ver­fahren habe nur insofern Einfluss auf die Altsanierung, als möglicherweise später auf die Wieder­auf­schüttung des ausgekofferten Geländes verzichtet werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover / ra-online

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