14.11.2024
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Dokument-Nr. 30974

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Beschluss21.10.2021Verwaltungsgericht Hannover4 B 4535/21
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss21.10.2021

Keine unzumutbare Verschattung des "Gilde-Carré" durch Geschoss­woh­nungsbauVG Hannover lehnt Eilantrag gegen Errichtung von fünf Mehrfa­mi­li­en­häusern in Linden-Nord ab

Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 den Eilantrag eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für fünf Mehrfa­mi­li­en­häuser samt Tiefgaragen auf dem derzeit von der Hannoverschen Volksbank genutzten Gelände zwischen Gartenallee, Eleonorenstraße und Minister-Stüve-Straße abgelehnt.

Die Landes­hauptstadt Hannover erteilte zuvor der Beigeladenen die Genehmigung für den Neubau der Mehrfa­mi­li­en­häuser in geschlossener Bauweise. Entstehen sollen nach Abriss des Bürogebäudes Baukörper mit fünf bis sechs Geschossen zuzüglich eines Dachgeschosses mit einer Gesamthöhe von 17,3 bis zu 22 Metern. Die Antragsteller sind Eigentümer eines rund 50 Meter entfernten und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes im "Gilde-Carré". Sie beanstanden, dass für das Vorhaben kein Bauleit­plan­ver­fahren durchgeführt worden sei. Außerdem verstoße die Genehmigung gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, denn das Vorhaben füge sich aufgrund seiner Kubatur nicht in die Umgebung ein und verschatte in unzumutbarer Weise ihr Grundstück. Das Bebau­ungs­konzept der Wohnanlage "Gilde-Carré" setze - wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe - eine deutlich niedrigere Bebauung in der Umgebung voraus, eine derart massive Nachbarbebauung sei für die Eigentümer unvorhersehbar gewesen.

Regelmäßige Verdichtung in Innenstädten erwartbar

Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Bauleit­plan­ver­fahrens bestehe in der vorliegenden Konstellation nicht, die Vorschriften zur Bebauung eines unbeplanten Innenbereichs seien abschließend. Das Vorhaben sei den Antragstellern gegenüber überdies nicht rücksichtslos. Die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem Grundstück der Antragsteller bedinge, dass es weder zu einer erdrückenden Wirkung noch zu einer unzumutbaren Verschattung komme. In inner­städ­tischen Gebieten müsse regelmäßig mit einer Nachverdichtung im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften gerechnet werden, sodass eine entsprechende Einschränkung der direkten Sonnen­ein­strahlung hinzunehmen sei. Das streit­ge­gen­ständliche Vorhaben bewege sich auch innerhalb des baupla­nungs­recht­lichen Rahmens, da es sich in seine unmittelbare Umgebung einfüge. Diese sei maßgeblich von Geschoss­woh­nungsbau in geschlossener Bauweise geprägt. Die umliegende Bebauung weise eine mit dem Vorhaben vergleichbare Kubatur auf und erreiche eine relative Gesamthöhe von bis zu 24,3 Metern, sodass die angegriffene Genehmigung den Rahmen nicht verlasse.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

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