21.11.2024
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Dokument-Nr. 29010

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Beschluss23.07.2020Verwaltungsgericht Hannover4 B 2507/20
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss23.07.2020

VG Hannover zur Nutzung­s­än­derung zweier Wohnungen zu Ferien- und MessewohnungenNachträgliche Klarstellungen in der Baunutzungs­verordnung sind für die Auslegung von Bebauungsplänen älteren Datums nicht bindend

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass die von der Landes­hauptstadt Hannover erteilte Genehmigung für die Nutzung­s­än­derung zweier Wohnungen zu Ferien- und Messewohnungen in einem reinen Wohngebiet sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird und vorerst nicht ausgenutzt werden darf.

Das streit­ge­gen­ständliche Grundstück liegt in einem seit dem 24.07.1970 rechts­ver­bindlich festgesetzten reinen Wohngebiet. Die Landes­hauptstadt Hannover genehmigte die Nutzung des überwiegenden Teils des Mehrfa­mi­li­en­hauses als Ferien- und Messewohnung und stützte sich hierbei auf die am 13.05.2017 in Kraft getretene Regelung in § 13 a der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die enthaltenen Neuerungen sehen unter anderem die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten vor, weil sie zu den kleinen Beher­ber­gungs­be­trieben gehören können.

Nachbar wendet sich gegen die Genehmigung von Ferienwohnungen in Wohngebiet

Mit dem Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Genehmigung wieder­her­zu­stellen, hatte ein Nachbar vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts komme der Vorschrift keine Rückwirkung für Bebauungspläne älteren Datums zu.

Kein Hineinwirken in bestehende Bebauungspläne durch Änderung der Bauordnung

Dem Verord­nungsgeber sei es verwehrt, in bestehende Bebauungspläne durch Änderungen der Baunut­zungs­ver­ordnung hineinzuwirken. Dies gelte auch, wenn der Verord­nungsgeber die Änderung als "Klarstellung" verstanden wissen will. Es sei lediglich denkbar, § 13 a BauNVO als Auslegungshilfe heranzuziehen. Entscheidend bleibe aber, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebietes damals von der Gemeinde verstanden wurde und werden musste. Es bleibe daher in diesem Fall bei der in der ständigen Rechtsprechung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts entwickelten baupla­nungs­recht­lichen Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen und Beher­ber­gungs­be­trieben.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ku)

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