21.11.2024
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Dokument-Nr. 32709

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Beschluss13.02.2023Verwaltungsgericht Hannover3 B 446/23
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss13.02.2023

In sorge­recht­lichen Verfahren setzt Inobhutnahme durch Jugendamt entsprechende gerichtliche Entscheidung vorausJugendamt muss sofortige gerichtliche Entscheidung erwirken

Kommt das Jugendamt während eines laufenden sorge­recht­lichen Verfahrens zum Schluss, dass das Kind aus dem Elternhaushalt herausgenommen werden sollte, muss es eine entsprechende familien­gerichtliche Entscheidung herbeiführen. An diese Entscheidung ist das Jugendamt gebunden und kann insbesondere nicht eigenmächtig das Kind in Obhut nehmen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Hannover im Jahr 2023 darüber zu unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Inobhutnahme mehrerer Kinder durch das Jugendamt während eines laufenden sorge­recht­lichen Verfahrens zulässig war. Das Jugendamt befürchtete, dass der Kindesvater wie bereits geschehen mit den Kindern untertauchen werde.

Unzulässigkeit der Inobhutnahme

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Jugendamt eine famili­en­ge­richtliche Entscheidung zum weiteren Aufenthalt der Kinder herbeiführen müssen. Die Entscheidung, wie immer diese ausgefallen wäre, hätte das Jugendamt hinnehmen müssen und wäre nicht berechtigt gewesen, eine aus seiner Sicht fachlich falsche Entscheidung des Famili­en­ge­richts mittels einer unmittelbar anschließenden Inobhutnahme zu überspielen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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