02.12.2024
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Dokument-Nr. 33823

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss06.03.2024

Nach deutlicher Kritik an der Polizei in sozialen Medien - VG Hannover bestätigt Entlassung einer Polizei­kom­missar-AnwärterinÄußerungen nicht mehr von Meinungs­freiheit gedeckt

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Eilantrag einer Polizei­kom­missar-Anwärterin gegen ihre Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf abgelehnt.

Die Antragsgegnerin - die Nieder­säch­sische Polizeiakademie - begründet ihre Entlas­sungs­ver­fügung damit, dass begründete Zweifel an ihrer Eignung für den Polizeiberuf bestünden. Hintergrund waren verschiedenen Posts der Antragstellerin in den sozialen Medien, in denen zum Teil deutliche Kritik an der Polizei zum Ausdruck kam. Die Antragsgegnerin hatte den Sofortvollzug ihres Bescheides angeordnet. Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Grenzen des beamten­recht­lichen Mäßigungs­gebotes überschritten

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlas­sungs­ver­fügung gerichteten Klage wieder­her­zu­stellen, abgelehnt. Das VG geht davon aus, dass die Annahme der Antragsgegnerin, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestehen, nicht zu beanstanden ist. Das von der Antragstellerin gezeigte Verhalten weise in seiner Gesamtheit ein schwerwiegendes inner- und außer­dienst­liches Fehlverhalten auf. Die Antragstellerin habe mit ihrem Engagement deutlich die Grenzen des beamten­recht­lichen Mäßigungs­gebotes überschritten und gegen die ihr obliegende Neutra­li­täts­pflicht verstoßen. Ihr Agieren sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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