21.11.2024
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Dokument-Nr. 5452

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Urteil17.01.2008Verwaltungsgericht Hannover2 A 4398/06, 2 A 4394/06, 2 A 6654/06
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil17.01.2008

Polizeibeamte unterliegen im Streit um AltersgrenzeGericht weist Klagen von drei Polizeibeamten auf Feststellung ihrer Altersgrenze auf einen früheren Zeitpunkt ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hatte für die Frage, ob sich drei Polizeibeamte auf die Herabsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand berufen können, über den Begriff des "krimi­na­l­po­li­zei­lichen Ermitt­lungs­be­reichs" zu befinden. Dieser Begriff ist nach Ansicht des Gerichts eng auszulegen.

Die Kläger streiten darum, in welchem Alter sie in den Ruhestand treten. Altersgrenze für nieder­säch­sische Beamte ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Polizei­voll­zugs­beamte lag demgegenüber die Altersgrenze bei 60 Jahren. Das Haushalts­be­gleit­gesetz 2006 hebt diese Altersgrenze beginnend ab dem 01.01.2009 in zwei Stufen an. Für den Geburtsjahrgang 1949 ist das vollendete 61. Lebensjahr, für die Jahrgänge ab 1950 das 62. Lebensjahr die Altersgrenze. Diese neu eingeführte Altersgrenze verringert sich für Polizei­voll­zugs­beamte um ein Jahr, wenn sie 25 Jahre einer besonders belastenden Tätigkeit nachweisen, die das Gesetz wie folgt umschreibt: "Wechsel­schicht­dienst, Spezi­al­ein­satz­kommando, Mobiles Einsatzkommando, Polizei­hub­schrau­ber­staffel oder krimi­na­l­po­li­zei­licher Ermitt­lungs­bereich".

Die Kläger, von denen einer als Sachver­ständiger für Daktyloskopie (Auswertung von Fingerabdrucken), ein anderer als Schuss­waf­fen­sach­ver­ständiger und der Dritte im Krimi­na­le­r­mitt­lungs­dienst als Bearbeiter von Verkehr­s­un­fällen tätig sind, haben geltend gemacht, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um solche des "krimi­na­l­po­li­zei­lichen Ermitt­lungs­be­reichs" handele. Das Landes­kri­mi­nalamt bzw. die Polizei­di­rektion vertraten unter Berufung auf einen Erlass des Innen­mi­nis­teriums eine andere Auffassung.

Das Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Altersgrenze verneint. Der Begriff des "krimi­na­l­po­li­zei­lichen Ermitt­lungs­be­reichs" sei eng auszulegen. Vom Gesetzgeber gemeint seien Tätigkeiten, die physisch oder psychisch ähnlich belastend seien wie der langjährige Einsatz in den anderen in der Vorschrift aufgeführten Bereichen (etwa Spezi­al­ein­satz­kommando oder Mobiles Einsatzkommando). Mit der Ausnah­me­re­gelung in § 228 Abs. 2 des Nieder­säch­sischen Beamtengesetzes (NBG) solle sich für diejenigen Polizei­voll­zugs­beamten, die in einer über das Maß des durch­schnitt­lichen Polizei­voll­zugs­beamten hinausgehenden Weise in physischer und psychischer Hinsicht besonders belastende Tätigkeiten über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren wahrgenommen haben, als Ausgleich die Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr zu verringern. Damit solle den besonderen gesund­heit­lichen Belastungen Rechnung getragen werden. Die von den Klägern ausgeübten Tätigkeiten seien nicht in dieser Weise physisch und psychisch belastend.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 17.01.2008

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