Dokument-Nr. 5452
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil17.01.2008
Polizeibeamte unterliegen im Streit um AltersgrenzeGericht weist Klagen von drei Polizeibeamten auf Feststellung ihrer Altersgrenze auf einen früheren Zeitpunkt ab
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte für die Frage, ob sich drei Polizeibeamte auf die Herabsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand berufen können, über den Begriff des "kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereichs" zu befinden. Dieser Begriff ist nach Ansicht des Gerichts eng auszulegen.
Die Kläger streiten darum, in welchem Alter sie in den Ruhestand treten. Altersgrenze für niedersächsische Beamte ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamte lag demgegenüber die Altersgrenze bei 60 Jahren. Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 hebt diese Altersgrenze beginnend ab dem 01.01.2009 in zwei Stufen an. Für den Geburtsjahrgang 1949 ist das vollendete 61. Lebensjahr, für die Jahrgänge ab 1950 das 62. Lebensjahr die Altersgrenze. Diese neu eingeführte Altersgrenze verringert sich für Polizeivollzugsbeamte um ein Jahr, wenn sie 25 Jahre einer besonders belastenden Tätigkeit nachweisen, die das Gesetz wie folgt umschreibt: "Wechselschichtdienst, Spezialeinsatzkommando, Mobiles Einsatzkommando, Polizeihubschrauberstaffel oder kriminalpolizeilicher Ermittlungsbereich".
Die Kläger, von denen einer als Sachverständiger für Daktyloskopie (Auswertung von Fingerabdrucken), ein anderer als Schusswaffensachverständiger und der Dritte im Kriminalermittlungsdienst als Bearbeiter von Verkehrsunfällen tätig sind, haben geltend gemacht, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um solche des "kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereichs" handele. Das Landeskriminalamt bzw. die Polizeidirektion vertraten unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums eine andere Auffassung.
Das Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Altersgrenze verneint. Der Begriff des "kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereichs" sei eng auszulegen. Vom Gesetzgeber gemeint seien Tätigkeiten, die physisch oder psychisch ähnlich belastend seien wie der langjährige Einsatz in den anderen in der Vorschrift aufgeführten Bereichen (etwa Spezialeinsatzkommando oder Mobiles Einsatzkommando). Mit der Ausnahmeregelung in § 228 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) solle sich für diejenigen Polizeivollzugsbeamten, die in einer über das Maß des durchschnittlichen Polizeivollzugsbeamten hinausgehenden Weise in physischer und psychischer Hinsicht besonders belastende Tätigkeiten über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren wahrgenommen haben, als Ausgleich die Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr zu verringern. Damit solle den besonderen gesundheitlichen Belastungen Rechnung getragen werden. Die von den Klägern ausgeübten Tätigkeiten seien nicht in dieser Weise physisch und psychisch belastend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 17.01.2008
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