14.11.2024
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Dokument-Nr. 30803

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil09.09.2021

Keine höhere Besoldung von Förder­schul­lehrer mit Funktionsstelle als Fachleiter am Studienseminar SonderpädagogikVerwal­tungs­gericht weist Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Klage einer als Fachleiterin am Studienseminar tätigen Förder­schul­lehrerin auf höhere Besoldung abgewiesen.

Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit als Fachleiterin am Studienseminar zusätzlich zu ihrer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 eine besondere Stellenzulage in Höhe von 150,00 EUR. Sie begehrte eine Höherbewertung ihres Dienstpostens und vertrat die Auffassung, sie werde zu Unrecht besol­dungs­rechtlich anders behandelt als Lehrkräfte aus dem Gymnasial- oder Berufs­schul­bereich, die eine entsprechende Tätigkeit als Fachlei­ter*innen am Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Berufsschulen ausübten. Für diese bestehe eine Beför­de­rungs­mög­lichkeit in das nach Besol­dungs­gruppe A 15 besoldete Amt einer Studi­en­di­rektorin/eines Studi­en­di­rektors.

Gericht hält Klage für unzulässig

Die Kammer hielt die Klage im Hinblick auf die Organi­sa­ti­o­n­freiheit des Dienstherrn bereits für unzulässig. Die gerichtliche Kontrolle sei insoweit auf hier nicht gegebene Fälle der Manipulation oder Willkür des Dienstherrn beschränkt.

Auch inhaltlich hat die Klage keinen Erfolg

Auch in der Sache hat das Höher­be­sol­dungs­be­gehren nach Ansicht der Kammer keinen Erfolg. Nach den geltenden besol­dungs­recht­lichen Regelungen stehe in der hier maßgeblichen Laufbahn (Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, erstes Einstiegsamt) ein nach Besol­dungs­gruppe A 15 besoldetes Statusamt, welches der Klägerin übertragen werden könnte, schon nicht zur Verfügung. Die unter­schiedliche gesetz­ge­be­rische Ausgestaltung der Besoldung von am Studienseminar als Fachlei­ter*innen tätigen Förder­schul­leh­rer*innen und der in derselben Funktion tätig werdenden Lehrkräfte aus dem Gymnasial- und Berufs­schul­bereich stellt nach Ansicht der Kammer auch keinen Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz dar.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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