12.12.2024
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Dokument-Nr. 34619

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil05.12.2024

Keine Kürzung des Ruhegehalts wergen Vordrängelns bei Corona-ImpfungVermeintliches Dienstvergehen rechtfertigt keine Kürzung des Ruhegehalts

Die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat einer Klage gegen eine Diszi­pli­na­r­ver­fügung des Landkreises Hildesheim stattgegeben.

Der Beklagte hatte der Klägerin mit seiner Diszi­pli­na­r­ver­fügung vorgeworfen, im Januar 2021 den Versuch unternommen zu haben, sich und ihren Ehemann zur Corona-Impfung anzumelden, obwohl beide entsprechend den damals geltenden Regelungen zur Impfpri­o­ri­sierung noch nicht zum Erhalt einer Impfung berechtigt waren. Die Klägerin, die seit 1987 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2022 bei dem Beklagten beschäftigt und zuletzt mit Fragen der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut war, habe ihre Anmeldung zwar unstreitig zurückgezogen. Der Beklagte ging aber davon aus, dass dies erst nach der Einwirkung durch Dritte geschehen war und bewertete dies als Verletzung der beamten­recht­lichen Wohlver­hal­tenspflicht.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Klägerin sei ein Dienstvergehen schon nicht nachzuweisen gewesen. Vielmehr sei nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" (= im Zweifel für den Angeklagten) zum einen davon auszugehen, dass die Klägerin bei ihrer Anmeldung tatsächlich davon ausgegangen sei, sich auf eine Liste für „Impfreste" gesetzt zu haben, die kurzfristig hätten verbraucht werden müssen. Zum anderen sei zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie ihre Anmeldung zurückgezogen habe, weil ihr bewusst geworden sei, dass sie in Folge ihrer Anmeldung einen regulären Impftermin erhalten habe. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts sei ein diszi­pli­nar­rechtlich relevantes Verhalten nicht erkennbar.

Vermeintliches Dienstvergehen (Vordrängeln bei Corona-Impfung) rechtfertigt die Kürzung des Ruhegehalts nicht

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin mit ihrer Anmeldung eine Dienstpflicht verletzt habe, so sei dieses Dienstvergehen nicht als so schwer zu bewerten, dass es die konkret ergriffene Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts rechtfertige. Eine mildere diszi­pli­nar­rechtliche Maßnahme komme bei Ruhestands­beamten nicht in Betracht.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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