23.11.2024
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Dokument-Nr. 29792

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss01.02.2021

Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen verstößt nicht gegen die Nieder­säch­sische Corona-Verordnung15. Kammer gibt Eilantrag einer Fitness­studio­be­treiberin statt

Ein Fitnessstudio kann während des Lockdowns stundenweise das Studio an Einzelpersonen untervermieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hervor.

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio. Sie hat ein Konzept erarbeitet, welches die stundenweise Untervermietung ihres Fitnessstudios an Einzelpersonen oder deren Haushalt vorsieht. Der Unter­miet­vertrag wird dabei im Vorhinein abgeschlossen und der Zugang mittels QR-Code ermöglicht, welcher für die jeweilige Nutzungszeit freigeschaltet wird. Publi­kums­verkehr sei so ausgeschlossen. Begleitend hat die Antragstellerin ein Hygiene-Konzept erarbeitet, welches regelmäßige Desin­fek­ti­o­ns­zeiten und Reini­gungs­in­tervalle vorsieht. Sie ersuchte das Verwal­tungs­gericht im Wege eines Eilverfahrens festzustellen, dass der Betrieb ihres Fitnessstudios in dieser Form nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Nds. Corona-VO verboten ist. Sie ist der Auffassung, bei dem konzipierten Geschäftsmodell handele es sich nicht mehr um ein Fitnessstudio im herkömmlichen Sinne. Es sei stattdessen als Anlage für Individualsport im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Nds. Corona-VO zu qualifizieren, welche für die Nutzung durch Einzelpersonen oder deren Haushalt bzw. eine Kontaktperson grundsätzlich öffnen dürften.

Verwal­tungs­gericht gibt dem Antrag statt

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat diesem Antrag mit Beschluss vom 01. Februar 2021 stattgegeben. Nach Auffassung der 15. Kammer verstoße ein Verbot des Fitness­stu­dio­be­triebes in der dargelegten Weise gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Verord­nungsgeber komme zwar im Rahmen des Infek­ti­o­ns­schutzes grundsätzlich ein weiter Ermes­sens­spielraum zu. Sein Handeln bedürfe jedoch einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung bestehe für eine Untersagung des Betriebes eines Fitnessstudios in Form der Untervermietung an Einzelpersonen im Vergleich zu der weiterhin erlaubten Öffnung von Einrichtungen des Indivi­du­al­sportes aber nicht.

Es begegne dabei grundsätzlich keinen Bedenken, dass der Verord­nungsgeber in § 10 Abs. 1 und 2 der Nds. Corona-VO eine Reihe von Verboten und Beschränkungen erlassen habe mit dem Ziel, für das Infek­ti­o­ns­ge­schehen relevante soziale Kontakte zu verhindern oder zu reduzieren. Auch die darin enthaltene Schließung von Fitnessstudios sei dem Grunde nach unbedenklich, da dort durch eine Vielzahl von Menschen auf begrenztem Raum und gesteigertem Atemverhalten unter körperlicher Belastung ein erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko angenommen werden könne. Dieses Infek­ti­o­ns­risiko werde jedoch durch das Betriebskonzept der Antragstellerin gerade verhindert.

Soweit der Antragsgegner im Verfahren weiterhin geltend gemacht habe, Ziel der Schließungen sei primär eine Reduktion der Gesamtzahl möglicher Infek­ti­o­ns­quellen durch sportliche Betätigung sowie die Begrenzung der sich in der Öffentlichkeit bewegenden Menschen, fehle es an einer sachgerechten Differenzierung. Sofern Ziel der Maßnahme allein die Reduktion der Sportstätten sein solle, sei die Auswahl der zu schließenden Sportstätten beliebig und damit letztendlich willkürlich. Hinzu komme, dass die getroffene Auswahl auch ungeeignet sei, das Perso­nen­auf­kommen in der Öffentlichkeit zu reduzieren. So weise die Landesregierung in ihren Erläuterungen zur Corona-Verordnung auf ihrer Website selbst darauf hin, dass im Rahmen des erlaubten Indivi­du­al­sportes auch eine Belegung der Anlagen durch eine Mehrzahl von Personen in Betracht komme. So dürften beispielsweise in Tennishallen auch mehrere Plätze von jeweils zwei Menschen gleichzeitig genutzt werden. Weiter heißt es, dass bei Einhaltung des Abstandsgebotes auch die Durchführung von Wettkämpfen in Anlagen zum Individualsport in Betracht komme. Derartige Anlagen und Veranstaltungen dürften die Gesamtzahl der sich in der Öffentlichkeit bewegenden Menschen stärker erhöhen, als das Geschäftsmodell der Antragstellerin.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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