21.11.2024
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Dokument-Nr. 30076

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Beschluss02.04.2021Verwaltungsgericht Hannover15 B 2895/21, 15 B 2883/21, 15 B 2904/21, 15 B 2905/21
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss02.04.2021

Eilanträge gegen die Ausgangs­beschränkungen in der Region Hannover haben ErfolgVG gibt den Eilanträgen mehrerer Antragsteller statt

Mit Beschlüssen vom 2. April 2021 hat das Verwal­tungs­gericht Hannover mehreren Eilanträgen stattgegeben.

Die Antragsteller wenden sich gegen die sich aus der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März 2021 ergebenden Ausgangs­be­schrän­kungen. Nach Nummer 1 der Allge­mein­ver­fügung ist das Verlassen einer häuslichen Unterkunft in der Zeit vom 1. April 2021 bis einschließlich zum 12. April 2021 jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Keine Rechtfertigung für nächtliche Ausgangs­be­schrän­kungen

Die beschließende Kammer betonte zunächst, dass angesichts der hohen Infek­ti­o­ns­zahlen nicht das "Ob" weitergehender infek­ti­o­ns­schutz­recht­licher Maßnahmen in Rede stehe, sondern der jeweilige Beschluss allein die Wahl des Mittels der abendlichen bzw. nächtlichen Ausgangsbeschränkung betreffe. Dahingehend seien die nach § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes vorge­schriebenen - sehr hohen - Anforderungen an die Rechtfertigung eines solch gewichtigen Grund­recht­s­ein­griffs derzeit nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben. Die darlegungs- und begrün­dungs­pflichtige Antragsgegnerin habe insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass der Verzicht auf Ausgangs­be­schrän­kungen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefah­ren­re­a­li­sierung gewichtigen Verschlech­terung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens führen würde. Es bestünden ferner durchgreifende Bedenken, ob die Anordnung der Ausgangssperre verhältnismäßig sei - insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der angeordneten Maßnahme um das mildeste - gleich geeignete - Mittel handele.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

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